Steuerrechtliche Änderung: Bestandsanlagen können leichter verkauft werden
Nach allen negativen Entwicklungen der Vergangenheit und der für das Jahresende 2012 erwarteten neuen Steuer auf Energieproduktion in Spanien gibt es nun zur Abwechslung einmal eine positive Nachricht für die im Bereich Photovoltaik in Spanien tätigen Solarunternehmen und Investoren.
Nach einer steuerrechtlichen Änderung durch das am 30. Oktober 2012 veröffentlichte Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober 2012 sollte es in Zukunft in Spanien wesentlich leichter werden, Bestandsanlagen, also bereits am Netz angeschlossene Solarkraftwerke, zu verkaufen.
Selbst bei gepachteten Grundstücken bisher 6-8% Vermögens-Übertragungssteuer
Ein wesentlicher Hemmschuh für den Verkauf von Bestandsanlagen war bisher in Spanien eine Norm aus dem Wertpapierhandelsgesetz die eigentlich zur Vermeidung von Missbrauchstatbeständen bei der Übertragung von Immobilien über Vermögensgesellschaften gedacht war. In der Praxis wurde der entsprechende Artikel 108 LMV aber immer weiter ausgelegt, so dass auch die Übertragung der Gesellschaftsanteile einer Projektgesellschaft die Inhaberin der Genehmigungen zum Betrieb eines Solarkraftwerks und der entsprechenden Photovoltaik-Assets war, von der Norm erfasst wurde, und der zwischen 6 und 8 % betragenden Vermögens-Übertragungssteuer unterlag, unabhängig davon, ob das Grundstück zum Betrieb des Solarkraftwerks im Eigentum der Projektgesellschaft stand oder nur gepachtet war.
Rechtsanwalt Philipp von Wolffersdorff von der Kanzlei Monereo Meyer Marinel-lo Abogados: „Artikel 108 LMW war in der Vergangenheit oftmals die entscheidende Norm in Spanien für die Strukturierung einer Transaktion zum Erwerb eines Solarkraftwerkes und hat Investoren im Bereich Photovoltaik regelmäßig dazu gezwungen, die Anlagen bereits während der Bauphase zu erwerben, mit den entsprechenden Risiken und Problemen für alle Beteiligten.“