Für kleine KWK-Anlagen kann vereinfachte Anmeldeprozedur beantragt werden
Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß der im Juli 2012 in Kraft getretenen Novelle des KWK-Gesetzes erlassen.
Die vereinfachte Anmeldeprozedur gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW. Diese müssen zudem in der BAFA-Herstellerliste der förderfähigen KWK-Anlagen aufgeführt sein, die Inbetriebnahme darf nicht vor dem 19. Juli 2012 erfolgt sein, die Anlage muss fabrikneu und an ihrem Standort darf kein Nah- und Fernwärmenetz vorhanden sein.
Anlagenbetreiber müssen beim BAFA in einem Online-Formular anzeigen, wenn Sie die Allgemeinverfügung für ihre Anlage in Anspruch nehmen wollen. Der KWK-Zuschlag soll dann vom Strom-Verteilnetzbetreiber auf Grundlage der Allgemeinverfügung ohne einen weiteren BAFA-Bescheid ausgezahlt werden.
Das BAFA setzt zwei Verfahren zur Förderung von KWK-Anlagen um:
Nach der Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 20 kW zahlt das BAFA einen einmaligen Investitionszuschuss an den Anlagenbetreiber aus.
Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zahlt der Stromnetzbetreiber auf Grundlage des Zulassungsbescheides des BAFA für den erzeugten KWK-Strom über einen bestimmten Zeitraum einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Für sehr kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 kW kann der Anlagenbetreiber alternativ auch die Auszahlung des KWK-Zuschlags in einer Summe wählen. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist für KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 20 kW möglich.
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