Bundesregierung will Mietrecht ändern
Unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG)“ hat die Bundesregierung einen Entwurf für Änderungen im Mietrecht (17/10485) in den Bundestag eingebracht. Dieser schließt unter anderem eine Mietminderung für energetische Modernisierungsmaßnahmen in einem begrenzten Zeitraum von drei Monaten aus. Ist die Wohnung unbenutzbar, so bleibe das Minderungsrecht jedoch im vollen Umfang erhalten schreibt die Regierung.
Der Entwurf schaffe ferner einen Anspruch, Contracting*)-Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Hierbei müsse jedoch für den Mieter durch eine vergleichende Kostenbetrachtung Kostenneutralität gewährleistet werden, heißt es in der Vorlage weiter. Zu den wichtigsten Zukunftsaufgaben im Wohnungsmarkt gehöre angesichts knapper Energiereserven und des Klimawandels die energetische Modernisierung des Wohnungsbestands.
Vorgaben hierzu enthalte das Energiekonzept der Bundesregierung vom Herbst 2010 (Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung vom 28. September 2010, BT-Drs. 17/3049). Dieses Energiekonzept habe eine Weiterentwicklung im Rahmen der Energiewende im Frühjahr 2011 erfahren („Der Weg zur Energie der Zukunft – sicher, bezahlbar und umweltfreundlich“ – Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Energiewende vom 6. Juni 2011). Auch vor diesem Hintergrund hätten die bestehenden Vorschriften im Mietrecht (§§ 554, 559 bis 559b des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) nicht mehr den Anforderungen genügt, die an vermieteten Wohnraum im Hinblick auf die Energieeffizienz und den Klimaschutz gestellt würden. In diesem Zusammenhang sollten auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umlage von Kosten einer gewerblichen Wärmelieferung durch Dritte (Contracting) in laufenden Mietverhältnissen geregelt werden.
Alternativ zur klassischen Räumung könne der Vermieter sich zukünftig auf eine bloße Besitzverschaffung beschränken. Dies erspare ihm einen Kostenvorschuss für hohe Transport- und Lagerungskosten. Zusätzlich werde ein neuer fristloser Kündigungsgrund „bei Zahlungsverzug mit der Mietkaution – wie bei Verzug mit der Mietzahlung“ geschaffen, der keiner vorherigen Abmahnung bedarf.
*) Contracting ist die Übertragung von eigenen Aufgaben des Rechtssubjekts auf ein Dienstleistungsunternehmen. In seiner Hauptanwendungsform des Liefer-, Anlagen-, Energie- oder Wärme-Contractings bezieht sich der Begriff auf die Bereitstellung bzw. Lieferung von Betriebsstoffen (Wärme, Kälte, Strom, Dampf, Druckluft usw.) und den Betrieb zugehöriger Anlagen. (->Quelle: Wikipedia)
->Quelle: www.bundestag.de