Gesetzesinitiative zur Verlängerung der Wissenschaftsschranke (§52a UrhG)
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat am 06.11.2012 einen Gesetzentwurf zur Verlängerung des § 52a UrhG bis zum 31. 12. 2014 beschlossen. Michael Kretschmer und Günter Krings stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion, dazu :
„Lehrende, Schüler und Studenten erwarten zu Recht, dass im Unterricht oder in Vorlesungen digitale Unterstützungsmöglichkeiten eingesetzt werden. Wir wollen netzgestützte Lehr- und Forschungsstrukturen, z.B. in Form elektronischer Semesterapparate – also Plattformen, die Bücher aus dem Bestand der Bibliothek, wichtige Internet-Links und andere Materialien zu einer Lehrveranstaltung verfügbar machen – ermöglichen. Neben vertraglichen Vereinbarungen mit den Verlagen dient hierzu auch die Schrankenregelung des § 52a UrhG. Würde diese Regelung Ende dieses Jahres ersatzlos entfallen, so wären viele technische und didaktische Mittel des modernen Lernens und Forschens nicht mehr nutzbar. Eine solche Rechtsunsicherheit wollen wir vermeiden. Mit der Gesetzesinitiative zur Verlängerung des § 52a UrhG um weitere zwei Jahre setzt die Union erneut ein wichtiges Signal für die Unterstützung des Wissenschaftsstandortes Deutschland.“
Union: Berücksichtigung berechtigter Interessen von Bildung und Wissenschaft
Die Union berücksichtige damit die berechtigten Interessen von Bildung und Wissenschaft, zugleich wahrt sie die Interessen von Verlagen und Autoren. Denn die Rechteinhaber müssen durch § 52a UrhG zwar eine Beschränkung ihrer Verwertungsrechte hinnehmen, können dafür aber eine angemessene Vergütung verlangen, welche im Schulbereich und teilweise auch im Hochschulbereich bereits auf Basis bestehender Verträge zwischen Ländern und Verwertungsgesellschaften gezahlt werden. Auch hinsichtlich der umstrittenen Vergütung für die Nutzung wissenschaftlicher Literatur an Hochschulen muss nun endlich eine Einigung erzielt werden. Nach den höchstrichterlichen Entscheidungen, welche im nächsten Jahr zu den Wissenschaftsschranken im Urheberrechtsgesetz anstehen, werden wir an eine endgültige Entscheidung über die Ausgestaltung des § 52a herangehen und ihn in eine harmonisierte Wissenschaftsschranke überführen. Deswegen wollen wir die jetzige Regelung ein letztes Mal um zwei Jahre verlängern.“
Hintergrund:
§ 52 a UrhG ermöglicht die öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken für Unterricht und Forschung für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen. So können beispielsweise Teile eines Werkes im Intranet verfügbar gemacht werden. § 52a UrhG war durch das Erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in das UrhG eingefügt worden und ist derzeit bis zum 31. Dezember 2012 befristet.
Die CDU/CSU hat nun gemeinsam mit der FDP-Fraktion einen Gesetzentwurf zur weiteren Verlängerung des §52a UrhG erarbeitet, der in dieser Sitzungswoche in 1. Lesung im Bundestag debattiert werden soll. Zudem soll in diesem Zwei-Jahres-Zeitraum eine überarbeitete und dauerhafte Regelung für Lehre und Forschung geschaffen werden.
->Quelle: Gesetzentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes; http://cducsu.cc/RUS907