Bundesnetzagentur trifft erste Zertifizierungsentscheidungen
Die Bundesnetzagentur hat am 09.11.2012 die Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz Transmission GmbH und Amprion GmbH sowie die Fernleitungs-Netzbetreiber bayernets GmbH, GRTgaz Deutschland GmbH, terranets bw GmbH, Nowega GmbH, jordgasTransport GmbH und Fluxys TENP GmbH zertifiziert.
Der Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH konnte nicht zertifiziert werden, da er nicht die dafür zwingend notwendigen Nachweise über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner gesetzlichen Netzbetriebs- und -ausbaupflichten erbracht hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass TenneT TSO GmbH ihr Übertragungsnetz zukünftig nicht mehr selbst betreiben darf. „Die Zertifizierung ist keine Betriebsgenehmigung. Wenn ein Unternehmen sein Transportnetz ohne Erteilung der Zertifizierung betreibt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die in einem separaten Verfahren festzustellen ist“, erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, die Konsequenz dieser Entscheidung.
Die Anträge von zehn weiteren Transportnetzbetreibern werden voraussichtlich im nächsten Jahr entschieden.
Um zertifiziert zu werden, müssen Transportnetzbetreiber nachweisen, dass sie den Netzbetrieb rechtlich, organisatorisch und personell unabhängig von Energievertrieb und -erzeugung führen. Damit werden die strukturellen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Netze eine neutrale Plattform für den Wettbewerb im Energiemarkt bilden. Zudem muss die finanzielle Ausstattung des Transportnetzbetreibers sichergestellt sein.
„Die Prüfungen haben deutlich gemacht, dass die meisten Netzbetreiber erhebliche Anstrengungen unternommen haben, um den detaillierten Vorgaben des nationalen und europäischen Rechts gerecht zu werden. Teilweise sind aber noch Nacharbeiten erforderlich, für die wir den Unternehmen Umsetzungsfristen gewährt haben“, so Homann.
Um die noch ausstehenden Anpassungsschritte rechtlich abzusichern, wurden die Zertifizierungen mit Auflagen verbunden. So dürfen z. B. in Zukunft keine räumlichen, personellen oder informationstechnischen Verflechtungen zwischen Transportnetzbetreiber und dem mit ihm verbundenen Bereich des Energievertriebs oder der Energieerzeugung bestehen. Eingeschränkt zulässig sind allenfalls noch wechselseitige Dienstleistungen.
Die Zertifizierungsentscheidungen werden in Kürze auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
->Quelle: www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/121109_Zertifizierungsentscheidungen.html?nn=65116