Gute PV-Nachrichten aus Spanien

Berufliche oder unternehmerische Immobilien nicht mehr berücksichtigt

Artikel 108 LMW wurde nun reformiert und es wird klargestellt, dass in Spanien belegene Immobilien die einer beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit dienen, bei der Ermittlung des Immobilienvermögens der Gesellschaft nicht berücksichtigt werden. Dies sollte dazu führen, dass bei der Übertragung einer Projektgesellschaft, die über keinerlei Immobilienvermögen neben den Photovoltaik-Assets selbst verfügt, das Risiko der Besteuerung dieser Transaktion in Zukunft entfällt.

Rechtsanwalt von Wolffersdorff: „Damit sollte es in Zukunft einfacher werden, Transaktionen im Bereich Photovoltaik zu strukturieren, denn ein Investor kann eine Kaufentscheidung später treffen und auch bereits im Betrieb befindliche Solarkraftwerke erwerben. Daneben können auch Entwickler und Solarunternehmen ihre Anlagen besser vermarkten, denn sie können ein bereits im Betrieb befindliches Solarkraftwerk als fertiggestelltes Produkt anbieten.“
->Quelle: www.mmmm.es/deu/