Eile geboten
Die gewonnenen Erkenntnisse zum Zustand im Schacht, machten es notwendig, die Arbeiten zu beschleunigen. Eile sei geboten – denn es gehe darum, Mensch und Umwelt zu schützen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthalte deshalb Verfahrens- und Vollzugserleichterungen, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein beschleunigtes Vorgehen zur Rückholung und Stilllegung schaffen würden. Neben Vereinfachungen im Genehmigungsverfahren werde es möglich sein, Aufträge schneller zu erteilen. Unverändert bliebe das BfS für die Stilllegung zuständig.
In der Schachtanlage Asse II wurden von 1967 bis 1978 radioaktive Abfälle eingelagert. Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 24. März 2009 wurde die Schachtanlage Asse II den atomrechtlichen Vorschriften für Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle unterstellt. Zudem wurde die Zuständigkeit des BfS begründet. Nach § 57b ist die Schachtanlage unverzüglich stillzulegen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird § 57b neu gefasst. Dies schaffe die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein beschleunigtes Vorgehen. Alle Beteiligten seien sich einig: die Schachtanlage Asse II muss schnell und sicher still gelegt werden. Die radioaktiven Abfälle sollen zurückgeholt werden. -> Quelle: www.bundesregierung.de