150 Prozent Wachstumsrate angenommen
Aus der Stellungnahme: „Für die Photovoltaik und Windenergie wird eine jährliche Wachstumsrate des jährlichen Zubauvolumens von 150 % angenommen. Ausgangspunkt für die Photovoltaik ist ein geschätztes Zubauvolumen im Jahr 2012 von 150 MWp. Für die Windenergie wird festgesetzt, dass im Jahr 2013 jeder Kanton eine Windturbine der Standardgröße 3 MW mit Nabenhöhe von etwa 150 Meter installiert.
Der jährliche Volllastdauer-Anteil wird für PV auf 10 % und für Windenergie auf 20 % festgelegt. Ende 2017 wären dann circa 600 Watt Windkraft und etwa 3 kW PV kumuliert pro Einwohner installiert. Das reicht ab dem 01.01.2018 zusammen mit den anderen schon heute installierten Erneuerbare-Energie-Anlagen bilanziell über das Kalenderjahr für 100% des Bruttostromverbrauches aus dem Jahr 2011.“
Notwendige gesetzliche Regelungen
1 Festschreibung der folgenden 4 Grundsätze im Energiegesetz:
1.1 Die Sache der Energiewandlung und -speicherung kann nicht allein Aufgabe der monopolisierten Energiewirtschaft sein (Artikel 7). Vielmehr gilt das in der Schweiz verankerte Subsidiaritätsprinzip: Energie soll auch vor Ort erzeugt werden. Dezentrale Energieproduktion stabilisiert die Netze, wenn „Consumer“ zu „Prosumer“ werden.
1.2 Auch kleinste Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Wärme oder Strom liegen im nationalen Interesse und sind höherwertig gegenüber Naturschutzrecht und Denkmalpflege zu gewichten (Artikel 14).
1.3 Speicherseen und Pumpspeicherwerke in der Schweiz sind ausschliesslich im Dienste einer nationalen Stromversorgung mit 100 % erneuerbarer Energie zu betreiben.
1.4 Die Festlegung der Windenergie-Zonen ist Sache der Gemeinden. Jede Gemeinde muss innerhalb von 12 Monaten mindestens 20 % der Nicht-Bauzonen-Flächen als multifunktionale Zonen ausweisen, in denen Windenergie auf jeden Fall erlaubt ist und abhängig von der lokalen Situation auch verschiedene andere Nutzungen zusätzlich erlaubt sein können wie zum Beispiel andere Erneuerbare-Energie-Erzeugungsanlagen sowie Land- und Forstwirtschaft.
2 Der Deckel der kostendeckenden Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik, Windenergie, inländischer Bioenergie und Wasserkraft ist sofort vollständig zu eliminieren (Energieverordnung Artikel 3f).
3 Die Bürokratiekosten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien müssen radikal gesenkt werden oder umgehend verschwinden:
3.1 Photovoltaik-Anlagen bis zu 100 Kilowatt-Peak Leistung sind bewilligungsfrei. Die Abwälzung von Bürokratiekosten der staatlichen Behörden, Elektrizitätswerke und Kontrollorgane auf die Anlagenbetreiber wird verboten (Energieverordnung Artikel 2).
3.2 Die zeitraubenden Planvorlageverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat werden für Photovoltaik-Anlagen bis zu 1 Megawatt-Peak Leistung abgeschafft.
3.3 Für den Verbrauch von selbst erzeugtem Strom (und Wärme), der physikalisch gesehen gar nicht ins Netz fliesst, sind keine Netznutzungsgebühren, Zählermieten oder Steuern zu bezahlen.
3.4 Die Genehmigungsdauern für Wind-, Bioenergie-, Wasserkraft- und grosse Photovoltaikanlagen werden auf maximal 3 Monate limitiert. Die vorgeschriebenen Windenergiegutachten zum erwarteten SolarSuperState Association 31.1.2013 2 Stromertrag entfallen.
3.5 Die Kosten für Gutachten zu Flora und Fauna bei der Genehmigung von Windenergie-Anlagen übernimmt der Staat.
4 Im Baurecht werden für beheizte Neubauten ab sofort der Plusenergiehaus-Standard (für Energie für Raumheizung, Warmwasser und Haushaltsstrom) und für Altbausanierungen der Passivhaus-Standard (Minergie-P-Standard) zur Norm erklärt. Dabei werden Härtefallregelungen eingeführt:
4.1 Kann der Plusenergiegebäude-Standard beim Neubau mangels geeigneter Flächen, Verschattung oder verdichteter Bauweise nicht erreicht werden, muss der Bauherr die zur Erreichung des Plusenergiehaus-Standards notwendige Photovoltaik-Leistung durch kompensatorische Beteiligungen am Neubau von Photovoltaik-Anlagen im übrigen Gemeindegebiet leisten (analog Ersatzabgabe bei Luftschutzräumen).
4.2 Um die Altbausanierung wirtschaftlich zu gestalten, wird ein Ausnutzungsbonus von 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und für denkmalgeschützte oder sehr kleine Gebäude mit schlechtem energetischen Ausgangszustand ein substantieller pauschaler Subventionsanspruch eingeführt. Bei denkmalgeschützten Gebäuden wird diese Sanierungs-Subvention von derjenigen staatlichen Behörde vergütet, welche für die Denkmalschutzfestlegung verantwortlich ist.
5 Schweizerische Hoch- und Fachhochschulen, die noch Hochschuldiplome für Bauingenieure und Architekten ausstellen, welche fachlich zum Bau von Plusenergie- oder Passivhäusern nicht befähigt sind, verwirken umgehend ihre Berechtigung, weiterhin Studiengänge für Bauingenieure und Architekten anzubieten
->Quelle: www.solarsuperstate.com; www.solarsuperstate.com/1