Vergütungen relevanter EE-Technologien
Die Vergütungen je erzeugter Kilowattstunde liegen bei der Windenergienutzung an Land bei rd. 9 Cent und sind damit die niedrigsten aller „Volumensträger“ unter den EE-Erzeugungstechnologien. Bei der Photovoltaik ist die Vergütung durch mehrfache Nachjustierung in den letzten Jahren deutlich gesunken und liegt bei PV-Freiflächenanlagen inzwischen unter 12 ct/kWh. Dagegen ist Strom aus Biomasse in den letzten Jahren immer teurer geworden: Lag die durchschnittliche EEG-Vergütung für Strom aus Biomasse im Jahr 2001 bei rund 9,5 ct/kWh, waren es 10 Jahre später rund 17,5 ct/kWh. Eine deutliche Kostenreduktion ist nicht absehbar, da auch bei weiteren Effizienzsteigerungen die Kosten für die Einsatzstoffe relevanter sind als die Investitionskosten der Anlagen. Steigende Agrarpreise, der verstärkte Einsatz von Gülle oder die zunehmende Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität können sogar zu weiteren Kostensteigerungen führen. Für Windenergie auf See liegt die EEG-Vergütung im Stauchungsmodell bei 19 ct/kWh für 8 bis 12 Jahre und im Standardmodell bei 15 ct/kWh für 12 bis 16 Jahre. Damit liegt für Offshore der Vergütungssatz nach dem EEG im Vergleich der erneuerbaren Energien im oberen Bereich. Allerdings handelt es sich bei Offshore noch um eine junge Technologie, die mittelfristig ein erhebliches Potenzial zur Kostensenkung hat.
Szenarien zum Ausbau erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2020
Für den Ausbau der erneuerbaren Energien existieren unterschiedliche Szenarien. Aus Gründen der Vergleichbarkeit wurden Angaben des NEP, die für 2023 ausgewiesen sind, linear auf das Jahr 2020 zurückgerechnet. In allen Szenarien wird das Mindestziel von 35 % im Jahr 2020 mehr oder weniger deutlich übertroffen. Bei allen Szenarien ist darauf hinzuweisen, dass Szenarien nicht mit Zielen zu verwechseln sind, sondern mögliche bzw. auf der Grundlage der bestehenden Rahmenbedingungen mehr oder weniger wahrscheinliche Ausbaupfade darstellen. Der Ausbau der EE wird aber maßgeblich durch die Vergütungssätze des EEG sowie die anderen planerischen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt. Ändern sich diese Rahmenbedingungen, wird auch die wahrscheinliche Entwicklung des Ausbaus eine andere sein.