I. Die Besondere Ausgleichsregelung im Einzelnen
Diese wurde 2003 für einen kleinen Kreis von stromintensiven Unternehmen, die anerkanntermaßen in einem sehr intensiven internationalen Wettbewerb standen, eingeführt, seitdem aber mehrfach modifiziert und schrittweise deutlich ausgeweitet.
1. Ziele
Die EEG-Umlage stellt ohne Zweifel für inländische Unternehmen eine Kostenbelastung dar, die Konkurrenten im Ausland ohne vergleichbare energiepolitische Rahmenbedingungen nicht tragen müssen. Bei stromintensiven Unternehmen, die ihre Produkte außerhalb Deutschlands in Konkurrenz zu anderen Produzenten anbieten, kann dies die internationale Wettbewerbsfähigkeit und damit Wertschöpfung und Arbeitsplätze in Deutschland gefährden. Darüber hinaus werden auch Schienenbahnen begünstigt, um einen Wettbewerbs-nachteil der Schiene gegenüber weniger umweltfreundlichen Verkehrsmitteln (Straßenverkehr, Flugverkehr) zu vermeiden. Die Besondere Ausgleichsregelung zielt vor diesem Hintergrund auf eine weit reichende Begrenzung der EEG-Umlage für die begünstigten Unternehmen ab. Dies führt dazu, dass die EEG-Differenzkosten auf „weniger Schultern“ verteilt werden und die von den übrigen Stromverbrauchern (private Haushalte, Gewerbe-, Handel-und Dienstleistungssektor sowie die übrige nichtprivilegierte Industrie) zu zahlende EEG-Umlage entsprechend höher ist.
2. Ausgestaltung
Derzeit wird durch die Besondere Ausgleichsregelung die Belastung der Unternehmen wie folgt begrenzt:
- Für den Strombezug bis 1 GWh/a ist die volle EEG-Umlage zu zahlen.
- Für den Strombezug über 1 GWh/a bis einschließlich 10 GWh/a beträgt die EEG-Umlage 10% ihrer regulären Höhe.
- Für den Strombezug über 10 GWh/a bis einschließlich 100 GWh/a wird sie dann auf 1 % ihres regulären Wertes begrenzt.
- Für den Strombezug über 100 GWh/a muss 0,05 ct/kWh gezahlt werden.
- Für Unternehmen, die eine Stromabnahme von mindestens 100 GWh/a pro Abnahmestelle sowie eine Stromintensität von mindestens 20 % aufweisen, gilt eine Sonderregelung. Ihre EEG-Umlage wird für den gesamten Strombezug an der begünstigten Abnahmestellen auf 0,05 ct/kWh begrenzt.
Dabei wurden im EEG 2012 gegenüber dem EEG 2009 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung erneut abgesenkt (Schwellenwert bei der Stromintensität von 15 auf 14% und beim Mindeststromverbrauch von 10 auf 1 GWh). Dies kam auch mittelständischen Unternehmen zugute, während die bisherige Regelung eher auf Großunternehmen zugeschnitten war. Zugleich wurden einige Branchen, die nun wirklich nicht in einem internationalen Wettbewerb stehen, aus der Besonderen Ausgleichsregelung herausgenommen (z. B. die Wasserversorgung) und durch weitere Änderungen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Regelung entgegengewirkt.