II. Eigenverbrauch
1. Aktuelle Regelung und Anreizwirkung
Wer Strom selbst erzeugt und ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes den selbst erzeugten Strom auch selbst verbraucht, ist von der EEG-Umlage vollständig befreit. Darüber hinaus entfallen – je nach konkreter Konstellation (inwieweit ein Verbraucher von selbst erzeugtem Strom diese Belastungselemente tragen muss, hängt u. a. von der Anlagengröße ab. So entfällt die Stromsteuer nur für Anlagen bis 2 MW)– auch Netzentgelte, Stromsteuer, KWK-Umlage, Konzessionsabgabe und Mehrwertsteuer. Im Ergebnis kann z. B. ein privater Haushalt durch Eigenerzeugung im Vergleich zum Bezug von Strom rund zwei Drittel des Strombezugspreises sparen bzw. umgehen.
Aus individueller Sicht lohnt sich die Eigenerzeugung, wenn die Erzeugungskosten des selbst erzeugten Stroms niedriger sind als die jeweiligen Strombezugskosten. Daher hat der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom für Haushaltskunden aufgrund der höheren Bezugspreise einen höheren Wert als für Industriekunden mit niedrigen Strombezugspreisen. In jedem Fall erhöhen steigende Strompreise sowohl bei privaten Haushalten als auch bei Unternehmen den Anreiz für die Eigenstromerzeugung deutlich. Bei den privaten Haushalten steht dabei der Eigenverbrauch von Strom aus Photovoltaik-Anlagen, bei Unternehmen aus KWK-Anlagen im Vordergrund.
Das Eigenerzeugungsprivileg im EEG ist kein gezielt eingeführtes Förderinstrument für verbrauchsorientierte Eigenerzeugung oder zur Gewährleistung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, sondern eine Konsequenz aus der früheren Rückwälzung des EEG-Stroms, die bei eigenerzeugtem Strom nicht ohne weiteres möglich ist.
Bis zur Ausgleichsmechanismus-Verordnung wurde der EEG-Strom über die EVUs anteilig auf alle Stromverbraucher verteilt. Die Verteilung des EEG-Stroms war also an eine Belieferung geknüpft, so dass der Eigenverbrauch außen vor blieb. Mit der Ausgleichsmechanismusverordnung wurde diese physische Wälzung jedoch durch einen rein finanziellen Ausgleichsmechanismus ersetzt.
Seit der Umstellung auf einen reinen finanziellen Ausgleich ist die ursprüngliche Notwendigkeit des Eigenerzeugungsprivilegs eigentlich nicht mehr gegeben, sondern zumindest in der bisherigen Ausprägung in Frage zu stellen. In der Sache gibt es keinen Grund, warum Eigenerzeuger keine EEG-Umlage zahlen sollen und die Belastung anderer Stromkunden nur dann mehr oder weniger ermäßigt wird, wenn sie die Voraussetzungen der Besonderen Ausgleichsregelung erfüllen.