Schleswig-Holstein strikt gegen Fracking

8. Unter welchen Voraussetzungen kann man solche Anträge (Aufsuchung oder Bewilligung) ablehnen?

Die grundsätzlichen Möglichkeiten, einen Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu versagen, sind begrenzt. Die Versagensgründe sind in den §§ 11 und 12 BBergG abschließend aufgezählt. Der Großteil der Versagensgründe ist formaler Natur (z.B.: es wurden keine Rohstoffe bezeichnet, es wurde kein Arbeitsprogramm vorgelegt). Materiell dürfen gemäß § 11 Nr. 10 i.V.m. § 12 BBergG keine öffentlichen Interessen die Bewilligung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen. Zu den öffentlichen Interessen zählen zwar auch der Schutz der Natur und des Grundwassers. Die Gebiete sind allerdings in der Regel so groß, dass diese Interessen nicht im gesamten Gebiet einer Aufsuchung oder Gewinnung entgegenstehen. Damit besteht so gut wie kein Handlungsspielraum.

9. Berechtigen Aufsuchungs- und Bewilligungserlaubnisse auch zum Fracking ?

Nein, bei den aktuellen Anträgen geht es lediglich darum, Bergbauberechtigungen zu erteilen. Die Erlaubnisse gestatten keine konkreten Maßnahmen, um Rohstoffe zu fördern

10. Warum dürfen nur bereits bewilligte Flächen veröffentlicht werden?

In den Verfahren zur Erteilung von Bergbauberechtigungen gibt es die Besonderheit, dass bis zur Entscheidung der Behörde Konkurrenzunternehmen ebenfalls Anträge zur Reservierung des gleichen Gebietes stellen könnten. Bei konkurrierenden Anträgen gibt es im Bergrecht die Besonderheit, dass nicht dasjenige Unternehmen den Zuschlag erhält, welches zuerst einen Antrag für ein Gebiet gestellt hat. Der Zuschlag wird vielmehr dem Unternehmen erteilt, welches am effizientesten zur Rohstoffförderung in der Lage wäre. Aus diesem Grund sind die genauen Angaben über die Gebiete zum Schutz der antragsstellenden Unternehmen geheim zu halten, solange noch nicht über die Bergbauberechtigungen entschieden wurde. Würden die Behörden die genauen Gebiete veröffentlichen, bestünde die Gefahr, dass Konkurrenzunternehmen auf diese Gebiete aufmerksam gemacht würden, dadurch Wissen über Betriebsgeheimnisse des konkurrierenden Unternehmens erlangen könnten und für diese Gebiete ebenfalls Aufsuchungserlaubnisse beantragen würden. Sie würden also von der Vorarbeit des anderen Unternehmens profitieren.