Marktprämien-Modell

Die sogenannte Marktprämie (auch “optionale Marktprämie“) ist laut Definition des EEG (§ 33a, insbesondere auch § 33g) ein Instrument, mit dem das Bundesumweltministerium die Marktintegration der Erneuerbaren Energien seit dem 1.1.2012 fördert. Die Marktprämie wird an Betreiber von Anlagen zur Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien gezahlt, die aus dem bisherigen EEG-Vergütungsmodell in die Direktvermarktung ihres Stroms an der Strombörse (“Marktprämienmodell“) wechseln. An der Strombörse erhalten die Betreiber den regulären Marktpreis, der unterhalb des EEG-vergüteten Abnahmepreises für Grünstrom liegt. Die Differenz zwischen der bisherigen EEG-Abnahmevergütung und dem erzielten Marktpreis an der Strombörse wird vollständig durch die Marktprämie ausgeglichen. Dabei wird als Berechnungsgrundlage der durchschnittliche Strompreis des jeweiligen Handelsmonats an der Börse herangezogen, der sogenannte Referenzmarktwert (zur aktuellen Übersicht der Referenzmarktwerte…). Auf diesen wird die Marktprämie aufgeschlagen, bis exakt der Betrag erreicht ist, der der entfallenen EEG-Vergütung entspricht. Verkauft ein Stromproduzent seinen Strom jedoch über dem Referenzmarktwert, wird die Marktprämie nicht anteilig verringert, sodass der Anlagenbetreiber Einnahmen erzielt, die die bisherige EEG-Vergütung übertreffen.

Zusätzlich erhalten Anlagenbetreiber, die ins Marktprämienmodell nach EEG § 33g wechseln, die Möglichkeit ihren Strom am Regelenergiemarkt anzubieten und dort weitere Erlöse zu erwirtschaften. Auch ist die Teilnahme am Marktprämienmodell die Voraussetzung für den Erhalt weiterer Prämien, wie beispielsweise der Managementprämie und der Flexibilitätsprämie.
->Quelle: next-kraftwerke.de; Gawel_Purkus: Marktprämie EEG; BMU: EEG