Stuttgarter Vorlage
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am 11.06.2013 Eckpunkte für eine Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) verabschiedet. Wie bisher soll das Gesetz dann greifen, wenn der Heizkessel eines Gebäudes ausgetauscht wird. „Der Pflichtanteil an erneuerbaren Energien soll von derzeit 10 auf künftig 15 Prozent erhöht und der Anwendungsbereich auch auf Nichtwohngebäude wie Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels ausgedehnt werden“, erklärten Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Umweltminister Franz Untersteller. Solarify dokumentiert die Eckpunkte.
Eckpunkte für eine Novellierung des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
1) Redaktionelle Anpassungen infolge des Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und Vereinfachungen im Vollzug
Zum 01.01.2009 ist das bundesrechtliche EEWärmeG in Kraft getreten mit der Folge, dass die Regelungen des EWärmeG im Hinblick auf Neubauten abgelöst wurden. Das EWärmeG wird daher um die Passagen bereinigt, die Vorgaben für Neubauten enthalten. Der Anwendungsbereich des EWärmeG erstreckt sich seit 01.01.2010 und auch künftig ausschließlich auf Bestandsgebäude. Soweit möglich soll der Vollzug des EWärmeG vereinfacht werden. Die Fristen zur Vorlage von Nachweisen sollten beispielsweise – soweit sinnvoll – bei den verschiedenen Erfüllungsoptionen vereinheitlicht werden. Die Einführung eines Betretungsrechts analog zum EEWärmeG kann ebenfalls zur Erleichterung des Vollzugs beitragen.
2) Erhöhung des Pflichtanteils an erneuerbarer Energie von 10 % auf 15 %
Anders als im EEWärmeG ist beabsichtigt, es bei einem einheitlichen bestimmten prozentualen Anteil der Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien zu belassen. Alle Technologien sollten auf diese, für alle gleiche Anforderung hin bewertet werden. Gleiches gilt für Ersatzmaßnahmen und andere Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz. Die technische Machbarkeit stellt sich wie folgt dar:
a) Solarthermie: Solare Strahlung ist auch in Deutschland eine nahezu unbegrenzt zur Verfügung stehende Ressource. Bislang wird nur ein geringer Teil des zur Verfügung stehenden Potenzials genutzt. Eine Verschärfung bereits bestehender Vorschriften zur Nutzung von Solarstrahlung führt daher zu einer besseren Ausschöpfung des Potentials und damit zu einer nachhaltigeren Energieversorgung.
Ein solarer Deckungsanteil von 15 % am Wärmebedarf eines mittleren Ein-oder Zweifamilienhauses ist mit einer Kollektorfläche von 12 m² zu erreichen. Dazu wird es erforderlich, neben Solarwärme zur Trinkwassererwärmung auch solare Beiträge zur Deckung des Heizwärmebedarfs zu nutzen. Um eine einfache Handhabung zu ermöglichen, sollte wie bisher eine Erfüllungsfiktion/Pauschalierung vorgesehen werden. Dabei ist die Zahl von 0,04 m² Kollektorfläche je m² Wohnfläche auf 0,07 m² Kollektorfläche je m² Wohnfläche anzuheben. Dies würde ausreichen, um zumindest 60 % des Warmwasserbedarfs und 10 % des Raumwärmebedarfs eines durchschnittlichen Wohngebäudes zu decken (Michael Nast, DLR, Kurzstudie, Juli 2012).