K o n z e s s i o n s a b g a b e n
3. Wie setzen sich die Entlastungen der verminderten Konzessionsabgaben für Großabnehmer zusammen, deren Gesamtvolumen von der Bundesregierung im Monitoringbericht „Energie der Zukunft“ für die Jahre 2011 und 2012 mit 3,6 Mrd. Euro beziffert wird, und sind darin nur die Befreiungen nach § 2 Absatz 4 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) enthalten, oder auch die verminderten Konzessionsabgaben für Sondervertragskunden?
4. Welche konkreten Annahmen zur befreiten Strommenge und zum Entlastungsbetrag liegt der Angabe von 3,6 Mrd. Euro zugrunde?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die in der 1992 in Kraft getretenen KAV enthaltene Unterscheidung der Bemessung von Konzessionsabgaben für Tarif- und Sondervertragskunden war bereits in der Konzessionsabgabenanordnung (KAE) aus dem Jahr 1941 angelegt. Darin wurden erstmals Höchstbeträge für Konzessionsabgaben normiert.
Die Überführung der KAE in die KAV wurde insgesamt als kostenneutral im Vergleich zur vorher geltenden Rechtslage angesehen und darauf geachtet, dass das zuvor gesamt erzielte Einnahmevolumen der Kommunen nicht verringert wird. Die Konzessionsabgaben von Tarifkunden richten sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und dem Lieferzeitpunkt. Für die Belieferung von Sondervertragskunden sind unabhängig von diesen Faktoren die Höchstbeträge festgesetzt. Unterschieden wird jeweils zwischen Strom- und Gaslieferungen.
Konzessionsabgaben sind privatrechtliche Gegenleistungen für die Nutzung kommunaler Verkehrswege zur Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom und Gas im Gemeindegebiet. Der Unterschied der höchstzulässigen Abgabesätze zwischen Tarif- und Sondervertragskunden gründet sich darin, dass die Sondervertragskunden typischerweise über Mittelspannungs- oder Hochspannungsleitungen versorgt werden. Für deren Verlegung werden die öffentlichen Verkehrswege weniger in Anspruch genommen als für das Niederspannungsnetz, über das vor allem Tarifkunden versorgt werden. Zur Festigung dieser Annahme ist in § 2 Absatz 7 KAV normiert, dass über die Niederspannung belieferte Kunden als Tarifkunden anzusehen sind, sofern nicht eine bestimmte Leistungs- und Abnahmemenge überschritten wird, unabhängig von der konkreten Vertragsgestaltung mit ihrem Stromlieferanten.
Grundlage der Berechnung der Angabe im Bericht „Energie der Zukunft“ waren die Monitoringberichte 2010 und 2011 der Bundesnetzagentur. Die Berechnungen basieren auf den dort genannten hochgerechneten Strom- und Gaslieferungen als auch den mengengewichteten Konzessionsabgaben der verschiedenen Letztverbrauchergruppen (private Haushalte, Gewerbe und Industrie). Die Befreiungen nach § 2 Absatz 4 der KAV sind in den Berechnungen nicht enthalten, jedoch die verminderten Konzessionsabgaben für Sondervertragskunden.
5. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zur Entwicklung des Entlastungsvolumens in den Jahren 2013 und 2014 vor, und erwartet sie, dass das Volumen durch den Anstieg des Grenzpreises auf über 11 ct/kWh und die damit einhergehende zunehmende Zahl von entlasteten Unternehmen weiter ansteigen wird?
Bislang liegen der Bundesregierung diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
Folgt: E m i s s i o n s h a n d e l –
Ü b e r z u t e i l u n g v o n Z e r t i f i k a t e n