Greenpeace stellt „Abzockbremse“ vor

Aus dem Greenpeace-Kurzgutachten Strompreise:

Nach dem heute geltenden Energiewirtschaftsrecht ist es nicht möglich, die Preise in der Stromgrundversorgung von einer behördlichen Genehmigung abhängig zu machen, die nur erteilt wird, wenn die Angemessenheit der Preise vom Grundversorger nachgewiesen wurde.

Dagegen ist es möglich, dass die jeweils zuständigen Kartellbehörden wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 GWB gegen unangemessen hohe Grundversorgungspreise vorgehen. Voraussetzung ist entweder, dass sich die gesunke-nen Stromeinkaufskosten bei einzelnen Vergleichsunternehmen in sinkenden Tarifen niederschlagen, bei einem oder mehreren (anderen) Grundversorgern jedoch nicht, ohne dass hierfür Gründe ersichtlich sind. Als Vergleichsobjekt kommen neben anderen Grundversorgern auch Sonderkundenpreise in Betracht. Ein solcher Vergleich muss allerdings die Unterschiede zwischen Grundversorgung und Sonderkundenversorgung berücksichtigen. Ein Ein-schreiten kommt auch dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Grundversorgungspreise im Verhältnis zu den Kosten unangemessen hoch sind.

In einem kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren hat der Grundversorger die Gründe für seine höheren Preise nachzuweisen (gilt nur im Kartellverfahren, nicht z.B. im Zivilrecht). Da strukturelle Unterschiede in der Versorgung weit-gehend in den Netzentgelten abgebildet sind, um die die zu vergleichenden Netto-Preise bereinigt sind, dürfte einem Versorgungsunternehmen die Be-gründung schwer fallen, wenn es sinkende Tarife bei anderen Unternehmen gibt oder eine unangemessene Diskrepanz zwischen Erlösen und Kosten fest-gestellt wird.

Zuständig ist die Landeskartellbehörde des Bundeslandes, in dem das Versor-gungsgebiet des jeweiligen Grundversorgers liegt. Erstreckt sich das Versorgungsgebiet über eine Landesgrenze hinweg, so ist das Bundeskartellamt zu-ständig. Die Kartellbehörden greifen von Amts wegen ein, wenn ihnen Miss-bräuche bekannt werden. Auslöser für ein kartellbehördliches Einschreiten kann aber auch ein Antrag sein, der sich gegen die Preisbildung eines bestimmten Grundversorgers richtet. Unabhängig davon ist das Bundeskartellamt zum Monitoring des Strompreiswettbewerbs verpflichtet und muss bei entsprechenden Verdachtsmomenten einschreiten bzw. die zuständige Behörde informieren.

Es zeigt sich, dass zurzeit eine laufende und nachträgliche kartellrechtliche Preiskontrolle möglich ist, die sich allerdings schon aus Kapazitätsgründen immer auf einen bestimmten Zeitpunkt und Zeitraum beschränken wird. Eine flächendeckende Vorabkontrolle der Strompreise für die Grundversorgung ist nur dann möglich, wenn im Energiewirtschaftsgesetz wieder eine Ermächtigungsgrundlage dafür geschaffen wird, durch Verordnung ein Preisge-nehmigungsverfahren für Grundversorgungstarife einzuführen.
->Quelle(n): Greenpeace-Kurzgutachten-Strompreise-20130819.pdf; greenpeace.de;