Hintergrundinformationen von Eurosolar
von Dr. Fabio Longo, Mitglied des Vorstands der Dt. Sektion von EUROSOLAR:
1. Gesetzliche Aufgabe der Monopolkommission und deren Wahrnehmung beim Sondergutachten Energie
Die Aufgabe der Monopolkommission wird in § 44 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgelegt. Ergänzungen gibt es im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Danach soll die Monopolkommission auch ein Sondergutachten Energie erstellen (§ 62 EnWG). Sie soll untersuchen, ob „funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas“ besteht. Sie kann sich zu aktuellen „wettbewerbspolitischen Fragen“ äußern. Es ist also schon nach § 62 EnWG angezeigt, das vom Bundeskartellamt und vom Bundesgerichtshof (E.ON Mitte/Stadtwerke Eschwege) höchstrichterlich festgestellte Oligopol (Duopol von E.ON und RWE auf dem deutschen Ekektrizitätsmarkt = marktbeherrschende Stellung von zwei Unternehmen auf einem Markt) in die Betrachtung der Monopolkommission einzubeziehen. Verstärkt wird dies durch § 44 Abs. 1 und 2 GWB, wonach die ansonsten unabhängige Monopolkommission an die Aufgabe gebunden ist, „den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland“ zu untersuchen.
Da Quotenmodelle wie in Schweden die „Unternehmenskonzentration“ – also die Monopol- bzw. Oligopolbildung – fördern, missachtet die Monopolkommission ihren Auftrag. Sie müsste wenigstens aufzeigen, dass ihr Quotenmodell-Vorschlag nicht förderlich ist, um die Unternehmenskonzentration in Deutschland abzubauen. Das zeigen alle Erfahrungen mit Quotenmodellen in der EU. Dazu der aktuelle Beitrag auf IWR: Warum das Quotenmodell nur eine gut gemeinte Idee ist.
Die Monopolkommission müsste darüber hinaus darlegen, dass das EEG zu einer mittelständisch, bürgerschaftlich und kommunal geprägten Erzeugungslandschaft beigetragen hat, womit die marktbeherrschende Duopol-Stellung von E.ON und RWE (70 % Marktbeherrschung im Bereich Energieerzeugung) schon ein wenig abgebaut werden konnte und dazu geeignet ist, diese weiter abzubauen. Denn durch das EEG haben Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Energiegenossenschaften, einzelne Bürger und Stadtwerke die Möglichkeit in Kraftwerke zu investieren, die ohne das EEG keine Markteintrittschance auf dem von E.ON und RWE dominierten „Markt“ hätten.
2. Fragwürdige Rolle von Prof. Dr. Haucap als Mitglied der Monopolkommission
Vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 3 Satz 2 GWB erscheint die Rolle von Prof. Dr. Justus Haucap problematisch. Danach dürfen die Mitglieder der Monopolkommission „weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen“.
Es kann hier nicht abschließend beurteilt werden, ob die „Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM)“ als „Wirtschaftsverband“ oder „Arbeitgeberorganisation“ im Sinne dieses Gesetzes einzustufen ist. Laut Selbstdarstellung wird die Arbeit der INSM finanziert durch die Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie (GESAMTMETALL).
Hieraus ergibt sich die Frage, ob die Monopolkommission und die die Mitglieder der Monopolkommission berufende Bundesregierung die INSM als einen Wirtschaftsverband oder eine Arbeitgeberorganisation nach § 45 Abs. 3 Satz 2 GWB einstuft. Die Argumentation von Prof. Haucap zum Thema Energiemarkt, EEG und Quotenmodell stimmt mit der Argumentation der INSM überein (Positionspapier zum sog. Wettbewerbsmodell EE der INSM). Prof. Dr. Haucap veröffentlicht die entsprechenden Beiträge im sog. Oekonomenblog der INSM. Das Quotenmodell der Monopolkommission entspricht dem Quotenmodell, das die INSM zur Abschaffung des EEG erarbeitet hat. Hier stellt sich die Frage, in welchem Dienstleistungsverhältnis Prof. Dr. Haucap für INSM das WEE-Quotenmodell erarbeitet hat.
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->Quelle: eurosolar.de