EEG-Reform
Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf seiner Homepage die Grundzüge der geplanten Reform des EEG veröffentlicht. „Die schnelle und grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist eine der Hauptaufgaben der neuen Bundesregierung“, heißt es da. Die Reform solle „den Ausbau der erneuerbaren Energien konsequent und planvoll vorantreiben, und gleichzeitig Bezahlbarkeit sowie Versorgungssicherheit für die Bürger und die Wirtschaft sicherstellen“. Solarify dokumentiert.
Das EEG muss nicht deshalb reformiert werden, weil es gescheitert wäre – sondern weil es so erfolgreich war. Es hat die erneuerbaren Energien von einer Nischenexistenz zu einer der tragenden Säulen der deutschen Stromversorgung mit einem Anteil von 25 Prozent werden lassen. Für den weiteren erfolgreichen Ausbau der Erneuerbaren Energien – auf einen Anteil von 40 bis 45 Prozent im Jahre 2025 und von 55 bis 60 Prozent im Jahr 2035 – muss das EEG nun jedoch grundlegend überarbeitet werden. Dazu hat das Kabinett am 22. Januar 2014 den von Bundesminister Gabriel vorgelegten Eckpunkten eines Reformvorhabens (PDF: 293,6 KB) zugestimmt. Bei der Novelle geht es insbesondere darum, den weiteren Kostenanstieg spürbar zu bremsen, die Kosten auf einem vertretbaren Niveau zu stabilisieren und gerecht zu verteilen, den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu steuern und die Marktintegration der erneuerbaren Energien voranzutreiben.
1. Den Kostenanstieg spürbar bremsen und die Kosten gerechter verteilen:
Um den weiteren Kostenanstieg spürbar zu bremsen und die Kosten auf einem vertretbaren Niveau zu stabilisieren, müssen bestehende Überförderungen bei der Einspeisevergütung abgebaut und die Vergütungen degressiv ausgestaltet werden. Die Höhe der Förderung muss zudem stärker marktwirtschaftlich orientiert werden.
Die durchschnittliche Vergütung für erneuerbare Energien beträgt nach dem bisherigen EEG ca. 17 Cent/kWh – sie soll für Neuanlagen künftig auf durchschnittlich ca. 12 Cent/kWh abgesenkt werden. Ab 2017 soll die Förderhöhe dann über Ausschreibungen ermittelt werden; im reformierten EEG werden dazu zunächst die Grundlagen für ein Ausschreibungsmodell für Photovoltaik-Freiflächenanlagen geschaffen.
Die Lasten für die Förderung erneuerbarer Energien müssen angemessen und gerecht verteilt werden. Im Rahmen der EEG-Reform wird dazu die Besondere Ausgleichsregelung, die einzelne Unternehmen von der Zahlung der EEG-Umlage ganz oder teilweise ausnimmt, europarechtskonform weiterentwickelt. Dabei wird sichergestellt, dass die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Industrien, die im internationalen Wettbewerb stehen, gewährleistet bleibt – diese aber andererseits angemessen an den Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien beteiligt werden. Zu diesem Zweck befindet sich die Bundesregierung in einem konstruktiven Dialog mit der EU-Kommission, um die Besonderen Ausgleichsregelungen auf eine langfristig tragfähige Grundlage zu stellen. Zudem wird die Eigenstromerzeugung zukünftig im Grundsatz an der EEG-Umlage beteiligt. Alle neuen Eigenstromerzeuger sollen mit einer Mindestumlage zur Grundfinanzierung beitragen; für kleine Anlagen wird dabei eine Bagatellgrenze eingeführt und der Vertrauensschutz für bestehende Anlagen gewährleistet.
2. Den Ausbau der erneuerbaren Energien fortsetzen und steuern
An den ehrgeizigen Ausbauzielen für die erneuerbaren Energien – auf einen Anteil von 40 bis 45 Prozent im Jahre 2025 und von 55 bis 60 Prozent im Jahr 2035 – wird festgehalten. Die Ausbauziele sollen unter Einbindung aller relevanten Beteiligten in Deutschland erreicht und die Kosten begrenzt werden. Dazu sollen für die verschiedenen Arten erneuerbarer Energien jeweils technologiespezifische Ausbaukorridore im Gesetz verbindlich so festgelegt werden, dass der Ausbau auf die kostengünstigen Technologien konzentriert wird:
- Bei der Solarenergie wird ein jährlicher Zubau von 2.500 Megawatt angestrebt;
- bei der Windenergie an Land ein jährlicher Zubau von ebenfalls 2.500 Megawatt,
- bei der Windenergie auf See sollen 6.500 Megawatt bis 2020 und 15.000 Megawatt bis 2030 zusätzlich installiert werden;
- bei der Biomasse wird wegen der hohen Kosten ein jährlicher Zubau von circa 100 Megawatt angestrebt;
- bei der Geothermie und Wasserkraft sind aufgrund der Marktentwicklung keine Maßnahmen zur Mengensteuerung erforderlich.
Der Ausbau der erneuerbaren Energien muss dabei eng mit dem Ausbau des Stromnetzes verknüpft werden. Dies erfordert jedoch eine ganzheitliche Regelung im Energiewirtschaftsgesetz. Eine solche Regelung wird derzeit erarbeitet, kann aber bei der anstehenden EEG-Reform noch nicht berücksichtigt werden.
3. Die Marktintegration der erneuerbaren Energien vorantreiben
Ein Kernanliegen der EEG-Reform ist die verbesserte Integration der erneuerbaren Energien in den nationalen und europäischen Strommarkt. Zu diesem Zweck werden Betreiber von größeren Neuanlagen verpflichtet, den von ihnen erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Diese Pflicht wird stufenweise eingeführt, damit alle Marktakteure sich darauf einstellen können. Sie soll zunächst nur größere Anlagen betreffen, wobei die Bagatellgrenze jährlich wie folgt abgesenkt werden sollen:
- ab 1. August 2014: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 kW,
- ab 1. Januar 2016: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 250 kW und
- ab 1. Januar 2017: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 kW.
Die bisher gezahlte Managementprämie soll entfallen und in die Einspeisevergütung eingepreist werden; im Interesse der Marktintegration müssen außerdem in Zukunft alle neuen Anlagen fernsteuerbar sein.
4. Zeitplan
Um die Energiewende zum Erfolg zu führen, soll die EEG-Novelle als ein zentraler Baustein möglichst schnell, d.h. noch vor der parlamentarischen Sommerpause, zum Abschluss gebracht werden. Nach dem gegenwärtigen Zeitplan soll das EEG zum 1. August 2014 in Kraft treten.
->Quelle: bmwi.de