Ab 2017 Ausschreibungen – Eigenverbrauch mit Umlage belastet
Die Bundesregierung will „den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Brutto-Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent erhöhen“ – so steht es im „Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts„, der Solarify vorliegt. Die Energiewende sei „ein richtiger und notwendiger Schritt auf dem Weg in eine Industriegesellschaft, die dem Gedanken der Nachhaltigkeit, der Bewahrung der Schöpfung und der Verantwortung gegenüber kommenden Generationen verpflichtet ist“, heißt es in der Vorbemerkung. Solarify zitiert in Ausschnitten.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass die „Volkswirtschaft unabhängiger von knapper werdenden fossilen Rohstoffen“ werde und „neue Wachstumsfelder mit erheblichen Arbeitsplatzpotenzialen“ geschaffen würden. Die Energiewende verbinde „wirtschaftlichen mit sozialem und ökologischem Erfolg. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung die Entwicklung zu einer Energieversorgung ohne Atomenergie und mit stetig wachsendem Anteil erneuerbarer Energie konsequent und planvoll fortführen.“
Kosten dämpfen
„Gegenüber dem geltenden EEG wirkt dieses Gesetz insgesamt kostendämpfend“, sind die Autoren überzeugt. „Die bisherige weitgehende Freistellung des Eigenverbrauchs von Umlagen und Abgaben hat den Eigenverbrauch finanziell sehr attraktiv gemacht und dadurch angereizt; dies führt zu Ausfällen bei der Stromsteuer. Durch die anteilige Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage wird diese Entwicklung gebremst, und die Einnahmeausfälle bei der Stromsteuer werden begrenzt.“
Die Welt sieht die Kostenbremse kritisch: „Die Kostenbremse durch die geplante EEG-Reform bedeutet auch, dass bei Investoren künftig weniger Geld ankommt. Das könnte für den Ausbau der Offshore-Windenergie das Aus bedeuten. Investitionen in neue Windparks auf See lohnen sich nach Experten-Einschätzung möglicherweise nicht mehr, wenn die Subventionen wie vorgesehen zurückgefahren werden. Die Rendite sei dann so gering, dass die Investition unattraktiv wäre und unterbliebe. Damit würde der Ausbau der Offshore-Windenergie in Deutschland ausgebremst.“
Transformation des gesamten Energieversorgungssystems
Unter Grundsätzliches heißt es zu Beginn (§ 1a): „Der Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen.
(2) Der Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden.
(3) Die Kosten für die finanzielle Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und energiewirtschaftlicher Gesichtspunkte angemessen verteilt werden.
(4) Die Höhe der finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderung gesammelt.
Folgt: Ausbaupfad, Förderung, Absenkung, Zielkorridore, Direktvermarktung und Einspeisevergütung