Der Entwurf des neuen EEG

Ausbaupfad

Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 2 sollen erreicht werden durch

  1. eine Steigerung der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land 1.um bis zu 2 500 Megawatt pro Jahr (brutto),
  2. eine Steigerung der installierten Leistung aller Windenergieanlagen auf See 2.auf insgesamt 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und 15 000 Megawatt im Jahr 2030,
  3. eine Steigerung der installierten Leistung der Anlagen zur Erzeugung von 3.Strom aus solarer Strahlungsenergie um 2 500 Megawatt pro Jahr (brutto )und
  4. eine Steigerung der installierten Leistung der Anlagen zur Erzeugung von 4.Strom aus Biomasse um bis zu 100 Megawatt pro Jahr (brutto).

Die „Wind“-Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen sind offenbar mit ihrem Widerstand gegen die Reform nicht durchgedrungen. Der Referentenentwurf  bleibt beim Deckel für den Zubau von Windkraftanlagen. Die Zukunft der Industrierabatte ist offen. Dort hatte Gabriel beim JKahresempfang eine maximale Rückführung um eine Milliarde genannt. Bahn- und Bustickets könnten sich verteuern, wenn die Deutsche Bahn stärker herangezogen wird. Denn der Referentenentwurf sieht vor, den Strompreisrabatt für größere Verkehrsbetriebe mit mindestens 10 GWh Verbrauch schrittweise von jetzt 90 Prozent bis 2018 auf 70 Prozent der EEG-Umlage abzusenken.

Förderung und ihre Absenkung

Es bleibt zunächst bei 20 Jahren, aber mit Einschränkungen: „Die finanzielle Förderung ist jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.“

Jährliche Absenkung der Förderung

„Die anzulegenden Werte verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus

  1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2016: um 1,0 Prozent,
  2. Deponiegas (§ 24) ab dem Jahr 2016: um 1,5 Prozent,
  3. Klärgas (§ 25) ab dem Jahr 2016: um 1,5 Prozent,
  4. Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2016: um 1,5 Prozent,
  5. Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Prozent,
  6. Windenergieanlagen auf See
    a) nach § 31 Absatz 2 ab dem Jahr 2018: um 0,5 Cent,
    b) nach § 31 Absatz 3 ab dem Jahr 2018: um 1 Cent.“

Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse

(1) „Der Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse soll nicht mehr als 100 Megawatt installierter Leistung pro Jahr betragen“, heißt es in§ 20c. Und:
(2) „Die anzulegenden Werte nach den §§ 27 bis 27b verringern sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,5 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten.
(3) Die Verringerung der anzulegenden Werte nach Absatz 2 erhöht sich auf 1,27 Prozent, wenn der Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse im Bezugszeitraum nach Absatz 4 das Ziel nach Absatz 1 überschreitet.
(4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des 18. Kale-dermonats und vor dem ersten Kalendertag des 5. Kalendermonats, die einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangehen.“

Wind-Onshore-Absenkung

Ein eigener Paragraph beschäftigt sich mit Wind-Onshore: „Der Zielkorridor für die den Zubau von Windenergieanlagen an Land beträgt 2 400 bis 2 600 Megawatt pro Jahr“, heißt es da – diese Werte können sich verringern, und zwar „ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,4 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten“.

Photovoltaik 2,5 bis 3,5 MW Zielkorridor

„Der Zielkorridor für den Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 2 500 bis 3 500 Megawatt pro Jahr. Die anzulegenden Werte nach § 32 verringern sich ab dem 1. September 2014 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 1,0 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. Die monatliche Verringerung nach Satz 1 erhöht oder verringert sich jeweils zum 1. Ja-nuar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres“.

Direktvermarktung

„(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, den sie direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen worden ist.
(2) Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.“

Einspeisevergütung für kleine Anlagen

Für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kann vom Netzbetreiber eine Einspeisevergütung verlangt werden.
Dieser Anspruch besteht
„1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von weniger als 500 Kilowatt haben,
2. für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Ja-nuar 2017 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von weniger als 250 Kilowatt haben, und
3. für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von weniger als 100 Kilowatt haben.“

Die Ansprüche gelten allerdings nur für Strom, der tatsächlich abgenommen worden ist. Deshalb müssen Anlagenbetreiber, die Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen, ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie soll der anzulegende Wert bis zu einer installierten Leistung von 10 MW  9,23 Cent pro Kilowattstunde liegen, abhängig von der tatsächlichen Situtation im August.
->Quelle: EEG-Reform-Arbeitsentwurf; welt.de;