4. Die EEG-Novelle im europäischen Kontext
Auch auf EU-Ebene gilt es, den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben und binnenmarktverträglich zu gestalten. Die Bundesregierung setzt sich für ein rechtsverbindliches EU-Klimaziel von EU-intern mindestens 40 Prozent bis 2030 im Rahmen einer Zieltrias aus Treibhausgasreduktion, Ausbau der erneuerbaren Energien und Energieeffizienz ein.
Die Europäische Kommission hat am 18. Dezember 2013 verkündet, ein förmliches Beihilfeprüfverfahren zu den bestehenden Regelungen des EEG zu eröffnen. Aus Sicht der Bundesregierung stellen die EEG-Förderung und die Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen keine Beihilfen dar und sind mit EU-Recht vereinbar. Zur Wahrung dieser Rechtsposition hat die Bundesregierung am 28. Februar 2014 Klage gegen den Beschluss der EU-Kommission zur Eröffnung eines förmlichen Beihilfeverfahrens erhoben. Die Bundesregierung setzt aber weiterhin auf einen intensiven und konstruktiven Dialog mit der Europäischen Kommission über die künftige Ausgestaltung des EEG und die „Besondere Ausgleichsregelung. Die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und EU-Industrie ist ein zentrales wirtschaftspolitisches Ziel Deutschlands und der EU. Die Bundesregierung hat bereits mehrfach klargestellt, dass eine zügige Reform des EEG inklusive der so genannten „Besonderen Ausgleichsregelung“, also der Entlastungen für stromintensive Betriebe, ein zentrales Projekt in der neuen Legislaturperiode sein wird. Das hat die Bundesregierung auch in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2014 zum Hauptprüfverfahren der Kommission sowie in zahlreichen Gesprächen deutlich gemacht. Weitere Informationen zur deutschen Haltung finden Sie hier (PDF: 68 KB).
Alle wesentlichen europäischen Beihilferegelungen befinden sich derzeit in der Überarbeitung. In ihrer Mitteilung an die Europäische Kommission vom 07.02.2014 im Rahmen der Konsultation zum Entwurf neuer Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien begrüßt die Bundesregierung die Absicht der Kommission, die Leitlinien zu aktualisieren und nachvollziehbar zu gestalten, weist aber zugleich auf erhebliche inhaltliche und kompetenzielle Bedenken hin.
5. Zeitplan
Um die Energiewende zum Erfolg zu führen, soll die EEG-Novelle als ein zentraler Baustein möglichst schnell, d.h. noch vor der parlamentarischen Sommerpause, zum Abschluss gebracht werden. Nach dem gegenwärtigen Zeitplan soll der Gesetzentwurf des novellierten EEG am 08.04.2014 vom Kabinett beschlossen und das reformierte EEG zum 01.08.2014 in Kraft treten.
->Quelle: bmwi.de/Themen; bmwi.de/stellungnahmen