Fell: „Basis für ein erfolgreiches EEG verlassen“

Gabriels Argument, Kostensenkung der Energiewende, nicht wirklich tragfähig, denn Ausbau ist nicht Kostentreiber

Das zentrale Argument für die Gabrielsche EEG-Novelle ist die Kostensenkung der Energiewende. Doch auch dieses Argument ist nicht wirklich tragfähig, da der heutige Ausbau der Erneuerbaren Energien nicht mehr der Kostentreiber der EEG-Umlage ist.

Insgesamt ist die EEG-Umlage nicht geeignet, als Indikator für die Kosten der Energiewende zu stehen. So erhöhte sich die EEG-Umlage in diesem Jahr um 0,96 Cent auf 6,24 Cent, während der Zubau der Erneuerbaren Energien darin nur 0,15 Cent pro kWh bewirkte. Da Minister Gabriel ausschließlich Vorschläge zur EEG-Kostendämpfung durch die Bremsung der Erneuerbaren Energien macht, kann er also ausschließlich diese 0,15 Cent beeinflussen. Alle anderen Posten, die den Löwenanteil der Steigerung der EEG-Umlage ausmachen, wie der Rückgang der Börsenstrompreise (0,37 Cent), wurden weder von Gabriel noch von den Ministerpräsidenten angesprochen. Da die Börsenpreise aber wegen des billigen Solar- und Windstroms weiter sinken werden, wird auch die EEG-Umlage wahrscheinlich weiter steigen, selbst wenn der Ausbau der Erneuerbaren Energien gedrosselt wird. Gabriels entscheidendes Ziel der Kostensenkung wird also verfehlt, woraus klar ersichtlich wird, dass es ihm nicht um Kostendämpfung, sondern um Schutz der Kohlekraft geht.

Ungeachtet der vielen zu kritisierenden Punkte, möchte ich auf ein paar wenige nochmals einzeln eingehen:

a)    Ausschreibungen

  • Bis 2017 soll das Vergütungssystem der Erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen umgestellt werden, wenn in einer Testphase positive Auswirkungen hinsichtlich der Kosten und der Versorgungssicherheit bestätigt werden konnten. Damit verabschiedet sich die Bundesregierung von dem wesentlichen Element des EEG, das eine uneingeschränkte Ausbaumenge für Erneuerbare Energien vorsah. Dass ein Preisfindungsmechanismus über ein Ausschreibungsmodell zu niedrigeren Kosten und einem höheren – tatsächlich realisierten – Ausbau führt, ist angesichts der negativen Erfahrungen aus dem Ausland mehr als fragwürdig. Jedenfalls sind bisher Ausschreibungen teurer als Vergütungsmodelle.
  • In einem Pilotausschreibungsverfahren mit Freiflächen-Solarkraftwerken soll zunächst eine Menge von 400 MW/Jahr auktioniert werden. Anstatt offen das Ausschreibungsmodell auf diese Weise zu testen, ist das Pilotmodell aber nur das Einfallstor zur bereits vorgesehenen Umstellung. Mit der Novellierung wird einem neuen Fördermodell bereits der Weg geebnet, von dem man später nicht mehr abweichen will.
  • In der Novellierung des EEG wird die Bundesregierung im Rahmen einer breit gefassten Verordnungsermächtigung dazu befähigt, die Kriterien für das Ausschreibungsmodell zu setzen. Damit zieht sich das Parlament aus der Konkretisierung der Verordnung zurück, so dass die Bundesregierung eigenmächtig Regelungen zur Höhe von Sanktionen, Ausschreibungsperioden, finanziellen Sicherheiten etc. setzen kann. Diese Konkretisierung hat massive Auswirkungen auf die Akteursvielfalt, weil gerade Bürgerenergiegenossenschaften, Landwirte und Privatpersonen nicht die Ressourcen haben, um sich an bürokratisch aufwendigen Ausschreibungen zu beteiligen. Da die Bürgerenergiewende auf diese Weise abgewürgt werden kann, sollte wenigstens das Parlament über die Ausgestaltung der Kriterien entscheiden.

b)   Direktvermarktung

  • Die feste Einspeisevergütung über 20 Jahre soll nun durch die verpflichtende Direktvermarktung in Form einer gleitenden Marktprämie für alle Erneuerbaren Energien ersetzt werden. Die feste Einspeisevergütung hat eine notwendige Investitionssicherheit garantiert, die dadurch auch niedrige Kreditzinsen ermöglichte. Diese Sicherheit für Kreditgeber droht mit der verpflichtenden Direktvermarktung komplett wegzufallen.
  • Zunächst sollen Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer Leistung über 500 kW in die verpflichtende Direktvermarktung. Ab 2016 sollen Anlagen mit einer Leistung von über 250 kW und ab 2017 Anlagen über 100kW folgen. Damit werden selbst kleinste Anlagen in ein Vermarktungssystem gedrängt, das für sie einen immensen bürokratischen Aufwand und ein erhöhtes Risiko bedeutet. Vor allem, da die Rückfalloption beim Ausfall eines Vermarkters nur 80% der Marktprämie entspricht.
  • Das für den Ökostromhandel erfolgreiche Grünstromprivileg soll gestrichen werden, wodurch die Lieferung von Strom aus heimischen EEG-Anlagen entfällt.
  • Die Managementprämie bei der bisherigen optionalen Direktvermarktung wird für Bestandsanlagen gesenkt und entfällt bei neuen Anlagen.

c)    Eigenverbrauch

  • Die ursprünglich vorgesehene Belastung von bereits bestehenden Anlagen zum Eigenverbrauch wird nach jüngsten Meldungen nicht kommen. Das ist ein wichtiger Schritt. Jegliche Einschnitt in Bestandsanlagen würde klar dem Vertrauensschutz widersprechen.
  • Dass der Kraftwerkseigenverbrauch fossiler Kraftwerke von der Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage vollständig befreit ist, ist in keiner Weise zu rechtfertigen. Dadurch wird konventioneller Eigenverbrauch und damit der Ausstoß von Treibhausgasemissionen aktiv gefördert.
  • Wie es mit dem erneuerbaren Eigenverbrauch im Prozess der EEG-Novelle wirklich weitergeht ist noch nicht abzusehen. Viel zu widersprüchlich sind die politischen Vorschläge aus dem Regierungslager

d)   Umlagemechanismus

  • Aktuell führt der Umlagemechanismus dazu, dass bei einer Senkung des Börsen-Strompreises die EEG-Umlage steigt und damit die Haushaltsstromkunden paradoxerweise mehr für den Strom zahlen. Dieser 2009 vom damaligen Umweltminister Gabriel geschaffene Fehler des Umlagemechanismus wird in der aktuellen EEG-Novelle nicht angepackt, weshalb die Reform ihr eigentliches Ziel der Kostensenkung verfehlen wird.

Quelle: hans-josef-Fell.de