Unterschiedliche Grenzwerte in Deutschland und USA: 0,03 gegen 0,0015 mg/m3
Steinkohlekraftwerke in Deutschland dürfen im Tagesmittel eine Quecksilberkonzentration von 0,03 Milligramm pro Kubikmeter (mg/m3) nicht überschreiten. Ab dem Jahr 2019 unterliegen sie zusätzlich einem im Jahresmittel einzuhaltenden Grenzwert von 0,01 mg/m3. Diese Anforderungen gelten für neue sowie bestehende Anlagen, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (18/993) auf eine Kleine Anfrage (18/821) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema „Quecksilberemissionen aus Kohlekraftwerken“.
In ihrer Anfrage hatte die Grünen-Fraktion insbesondere auf die unterschiedlichen Grenzwerte in den USA und Deutschland verwiesen und entgegen der Bundesregierung die Auffassung vertreten, dass die Emissionsgrenzwerte in beiden Ländern durchaus miteinander verglichen werden könnten. In den USA gilt für bestehende Steinkohlekraftwerke ein Quecksilberemissionsgrenzwert von umgerechnet etwa 0,0015 mg/m3, der im gleitenden 30-Tages-Mittel nicht überschritten werden darf.
Regierung: „Nicht vergleichbar“
In ihrer Antwort bekräftigt die Regierung nochmals ihre in einer früheren Drucksache (17/8776) getroffene Feststellung: „Die Vergleichbarkeit emissionsbegrenzender Vorgaben erfordert die Kenntnis der messtechnischen Rahmenbedingungen sowie die Kenntnis der Konventionen, die der Beurteilung des gemessenen Wertes im Verhältnis zum einzuhaltenden Emissionsgrenzwert zugrunde liegen.“ Die Grenzwerte seien nicht durch bloße Gegenüberstellung numerischer Werte vergleichbar.
Auf die Frage der Grünen-Fraktion, ob die Bundesregierung die Auffassung teile, dass aufgrund des Grenzwertes in den USA in den vorhandenen Kohlekraftwerken spezielle Abgasreinigungstechnologien für die Quecksilberabscheidung installiert worden seien und es in Deutschland nicht zu einer derartigen Nachrüstung gekommen sei, entgegnet die Regierung: Ob ein bestehendes Kohlekraftwerk quecksilberspezifische Maßnahmen ergreifen müsse, um den geltenden Emissionsgrenzwert sicher einhalten zu können, müsse in jedem Einzelfall geprüft werden. Neben den Eigenschaften der eingesetzten Kohle seien insbesondere die bereits vorhandene Abgasreinigung und ihre Betriebsweise maßgeblich. Wenn zusätzliche Maßnahmen notwendig seien, würden diese auch individuell entsprechend der vorhandenen Anlagentechnik und den eingesetzten Kohlen ausgewählt, installiert und betrieben. Dies gelte grundsätzlich sowohl für Anlagen in Deutschland als auch für solche in den USA. Darüber hinaus verweist die Bundesregierung darauf, dass die umfängliche und hochwertige Abgasreinigung in deutschen Kohlekraftwerken bereits als Nebeneffekt eine nennenswerte Quecksilberabscheidung ermögliche. Diese Anlagen könnten daher auch ohne zusätzliche Maßnahmen den Quecksilbergrenzwert einhalten. (hib/JOH)
->Quelle: bundestag.de