„Anforderungen an Abschätzung und Darstellung der Gesetzesfolgen nicht erfüllt“ – „keine Gründe für Nichtberücksichtigung empfohlener technologieneutraler Förderung erneuerbarer Energien“
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) bemängelte in einer sehr deutlichen Stellungnahme am 04.04.2014 (auf die jetzt das pv magazine hinwies), dass im EEG-Entwurf eine „hinreichende Abschätzung und Darstellung der Gesetzesfolgen“ fehle. Außerdem seien relevante andere Entscheidungsmöglichkeiten nicht genügend gewürdigt worden. Der Normenkontrollrat forderte daher Nachbesserungen vom Bundeswirtschaftsministerium. „Die bisherigen Ausführungen zum Gesetzentwurf enthalten weder eine Abschätzung der mit der EEG-Novelle einhergehenden Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand noch auf die [sogenannten] Weiteren Kosten wie die Strompreise und die EEG-Umlage.“
Mit dem Programm Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung hat die Bundesregierung im April 2006 ein konsistentes Gesamtkonzept für bessere Rechtsetzung vorgelegt. Dabei setzte sie sich das Ziel, mit bestehenden Informationspflichten verbundene Kosten messbar und nachprüfbar zu senken. Zudem sollten durch Kostentransparenz bereits bei der Vorbereitung neuer Gesetze neue Informationspflichten vermieden werden. Im September 2006 wurde der Nationale Normenkontrollrat (NKR) als unabhängiges Gremium eingerichtet, um als kritisch-konstruktiver Berater und Begleiter die Bundesregierung bei der Umsetzung des Programms zu unterstützen. Im Bundeskanzleramt wurde ein Staatsminister als Beauftragter für Bürokratieabbau der Bundesregierung berufen. Der Nationale Normenkontrollrat hat den gesetzlichen Auftrag zu prüfen, ob in den Ausführungen zu einem Regelungsentwurf der Bundesregierung die erwarteten Kostenfolgen sowie relevante Regelungsalternativen und Evaluierungserwägungen methodengerecht und nachvollziehbar dargestellt wurden. (aus: Webseite des NKR)
Aus der Stellungnahme:
- „Mit Blick auf den vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Stand 28. März 2014) stellt der Normenkontrollrat fest, dass die Anforderungen an eine hinreichende Abschätzung und Darstellung der Gesetzesfolgen entsprechend den Bestimmungen des NKR-Gesetzes nicht erfüllt sind.
- Die bisherigen Ausführungen zum Gesetzentwurf enthalten weder eine Abschätzung der mit der EEG-Novelle einhergehenden Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand noch auf die Weiteren Kosten wie die Strompreise und die EEG-Umlage.
- Bezüglich relevanter Regelungsalternativen – z. B. die vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung empfohlene technologieneutrale Förderung erneuerbarer Energien – weist der Entwurf lediglich darauf hin, dass diese geprüft und verworfen wurden. Eine methodengerechte und nachvollziehbare Darstellung im Hinblick auf ihre Kostenfolgen sowie Benennung wesentlicher Gründe für ihre Nichtberücksichtigung liegt nicht vor.“
Mit dem Gesetz würden „zentrale Weichen für die zukünftige Ausgestaltung und damit auch für das Gelingen der Energiewende gestellt“. Die EEG-Novelle gehöre „ohne Zweifel zu den wichtigsten Vorhaben der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode“. Der Normenkontrollrat habe daher eine eigene Anhörung zum EEG-Entwurf durchgeführt. Sowohl in der Anhörung als auch in den Stellungnahmen von Ländern und Verbänden sei deutlich geworden, dass das Regelungsvorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Kostenfolgen habe. Dies gelte in besonderem Maße für die Entwicklung der Strompreise aber auch für den Erfüllungsaufwand.
Fazit des NKR: Gesetzgeber fehlt wichtige Entscheidungsgrundlage
„Mit Blick auf die Bedeutung des Vorhabens fehlt dem Gesetzgeber durch die fehlende Darstellung der Kostenfolgen und der Regelungsalternativen eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Der Rat macht zu den Ausführungen zum Gesetzentwurf im Rahmen seines Mandats grundsätzliche Bedenken geltend, weil den Anforderungen des NKR-Gesetzes zur Gesetzesfolgenabschätzung und Alternativenprüfung nicht entsprochen wird.
Der Normenkontrollrat fordert den Bundesminister für Wirtschaft und Energie auf, die fehlenden Angaben zu Kostenfolgen sowie zur Alternativendarstellung und -bewertung zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Normenkontrollrat vorzulegen und in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren einzubringen.“
Folgt: Die Punkte im Einzelnen