Die Punkte im Einzelnen:
Mit dem EEG-Entwurf werde das Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend novelliert. Wesentliche Ziele des Gesetzes seien
- die stetige Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien. Bis zum Jahr 2050 sollen erneuerbare Energien 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs decken;
- die Durchbrechung der Kostendynamik der vergangenen Jahre und damit die Begrenzung des Anstiegs der Kosten für Stromverbraucher;
- Planungssicherheit für alle Akteure der Energiewirtschaft,
- stärkere Integration erneuerbarer Energien in den Strommarkt.
Alle Stellungnahmen und Anhörungen hätten verdeutlicht, dass die in der Novelle geplanten Änderungen nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und die weiteren Kosten wie Strompreise und EEG-Umlage hätten.
Das BMWi habe aber bisher nur die Kostenfolgen der Anlagenregisterverordnung dargestellt: Danach führe die Einführung des Registers für die Wirtschaft zu einem Erfüllungsaufwand von jährlich 450.000 Euro und einmalig 4.000 Euro. Für Bürgerinnen und Bürger sehe die Anlagenregisterverordnung auch eine Registrierungspflicht für Anlagen vor, für deren Strom kein Anspruch auf finanzielle Förderung bestehe. Den Erfüllungsaufwand privater Anlagenbetreiber habe das Ressort nicht separat ausgewiesen. Für die Verwaltung führe die Novelle nach Angaben des Ressorts zu jährlichen Mehrkosten von 985.000 Euro sowie einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 933.000 Euro.
Darstellung der Kostenfolgen liegt nicht vor
„Eine Darstellung der Kostenfolgen aller weiteren Änderungen, die mit der Novelle einhergehen, liegt sowohl mit Blick auf den Erfüllungsaufwand als auch die Weiteren Kosten nicht vor. Hierzu zählen insbesondere die Auswirkungen
- des in § 3 festgelegten Ausbaupfades,
- der Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung,
- des Ausschreibungsmodells als neues Förderinstrument,
- der Einbeziehung von eigenverbrauchtem Strom in die EEG-Umlage,
- der geänderten Degressionsregeln und der Erweiterung des „Atmenden Deckels“ sowie
- der Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung.“
Bezüglich relevanter Regelungsalternativen stelle das BMWi dar, dass die Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien kostengünstiger erreicht würden. Dies sei auch Ergebnis verschiedener Studien, welche die Bundesregierung vergeben habe. Weitergehende Alternativen – z. B. die Einführung eines Quotenmodells oder eine technologieneutrale Förderung – seien geprüft, aber gerade im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze des Gesetzes verworfen worden.
Folgt: Zwei Ohrfeigen zum Schluss