n-tv: Worauf Hausbesitzer ab sofort achten müssen
Am 01.05.2014 tritt die neue Energie-Einsparverordnung (EnEV) in Kraft. Käufer und Mieter einer Immobilie sollen künftig direkt erkennen können, wie es um die Heizung und Dämmung des neuen Heims bestellt ist. Eigentümer müssen Einiges berücksichtigen, wenn sie kein Bußgeld riskieren wollen. Ab Mai ist es nämlich Pflicht, den Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung vorzulegen. Effizienzklassen erleichtern dann den Überblick. Zudem werden für Neubauten strengere energetische Anforderungen gelten und alte Heizkessel schrittweise verboten. Der Nachrichtensender n-tv hat einen Ratgeber auf seine Internetseite gestellt, und die Bundesregierung informiert.
Künftig Angaben zu energetischen Eigenschaften
Angebotsanzeigen für Wohnungen oder Wohnhäuser müssen künftig zusätzliche Angaben zu energetischen Eigenschaften enthalten. Wer für seine Immobilie eine Anzeige aufgibt, muss darin Art des Energieausweises und dessen Angaben nennen.
Mitgeteilt werden muss unter anderem, mit welchem Energieträger, zum Beispiel Öl oder Gas, die Heizung betrieben wird. Neu ausgestellte Energieausweise ordnen die Immobilie einer Energieeffizienzklasse von A+ bis H zu, ähnlich der Klassifizierung von Elektrogeräten. Fehlt diese Angabe in die Anzeige, droht ein Bußgeld. Das droht auch Eigentümern ohne gültigen Energieausweis. Die Bundesländer können Energieausweise stichprobenartig kontrollieren.
Verkaufs oder Neuvermietung: neuer Ausweis fällig
Bei alten Ausweisen ohne Effizienzklasse ist deren Angabe freiwillig. Bei Verkauf oder Neuvermietung muss der Eigentümer rechtzeitig einen neuen Ausweis beantragen. Dieser muss Interessenten spätestens bei einem Besichtigungstermin unaufgefordert vorgelegt werden. Im Falle eines Vertragsabschlusses muss dem neuen Besitzer oder Mieter ein Exemplar oder eine Kopie des Energieausweises ausgehändigt werden.
Einen einfachen Ausweis können meist Energieversorger oder Messunternehmen erstellen. Eine Ausnahme gibt es für vor dem 01.11.1977 gebaute Häuser mit weniger als fünf Wohnungen. Hier wird ein so genannter Energiebedarfsausweis benötigt. Dessen Ausstellung ist deutlich aufwändiger und auch teurer. Während der einfache Ausweis den Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre dokumentiert, wird für einen Bedarfsausweis ein detailliertes Energieprofil des Gebäudes erstellt. Einen solchen Bedarfsausweis dürfen „baubezogene Berufe“ ausstellen, etwa Ingenieure oder Architekten, Handwerksmeister aus dem Bauhandwerk, Heizungsbau oder Schornsteinfegerwesen sowie registrierte Energieberater.
Alte Heizkessel austauschen
Ab dem 01.01.2015 müssen Hauseigentümer mehr als 30 Jahre alte Heizkessel austauschen, Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern aber nur dann, wenn das Haus 2002 oder später bezogen wurde. Heizungen und Warmwasserbereitung von Neubauten müssen ab 2016 deutlich sparsamer arbeiten. Der maximal zulässige Energiebedarf verringert sich gegenüber der alten Energieeinsparverordnung von 2009 um 25 Prozent. Außerdem erhöhen sich die Anforderungen bei der Wärmedämmung der Außenwände um durchschnittlich 20 Prozent.
->Quelle(n): n-tv.de/ratgeber; enev-online.com; ausführliche Mitteilung der Bundesregierung