4. Bei welchen Behörden müssen welche Genehmigungsschritte für die Eigenverbrauchprivilegierung – sowohl für eigene als auch gepachtete Kraftwerke – angemeldet werden, und wie genau läuft das Genehmigungsverfahren ab?
Die Zahlung der EEG-Umlage unterliegt keinem behördlichen Vollzug. Vielmehr haben die Übertragungsnetzbetreiber einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenversorger. Eine behördliche Genehmigung ist für die Möglichkeit, als Eigenversorger eine reduzierte EEG-Umlage zu zahlen, nicht erforderlich. Es können aber Genehmigungen für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage erforderlich sein. Ob dies der Fall ist, hängt von der Art und Größe der Anlage ab.
5. Wie verteilt sich in Deutschland nach Informationen der Bundesregierung die insgesamt nach dem Eigenstromprivileg verbrauchte Strommenge auf private Endverbraucher einerseits und Unternehmen andererseits (bitte auch aufschlüsseln nach fossilen Kraftwerken ohne hocheffiziente Kraft- Wärme-Kopplung (KWK), hocheffiziente KWK und Technologien der erneuerbaren Energien)?
Im Rahmen der amtlichen Statistik liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Daten zur selbst verbrauchten Strommenge vor. Im Rahmen der Mittelfristprognose der Übertragungsnetzbetreiber für die Entwicklung der EEG-Umlage (vgl. www.netztransparenz.de/de/Jahres-Mittelfristprognosen.htm) wurden Daten zum Eigenverbrauch in der Industrie z. B. in KWK-Anlagen sowie zum Eigenverbrauch von Strom aus Photovoltaik- Anlagen, der auch private Endverbraucher betrifft, ausgewertet. Für das Jahr 2014 wird demnach ein Eigenstromverbrauch von 47,12 Terawattstunden (TWh) erwartet. Davon entfallen 2,79 TWh auf den Photovoltaik-Eigenverbrauch und 44,33 TWh auf den industriellen Eigenverbrauch. In welchem Umfang der genannte industrielle Eigenverbrauch dabei in KWK-Anlagen erzeugt wird, ist nicht bekannt.
Im Rahmen der amtlichen Statistik werden Daten zur Stromerzeugung in KWKAnlagen in der Industrie erfasst (Statistisches Bundesamt, Fachserie 4, Reihe 6.4, ab einer elektrischen Brutto-Leistung von 1 MW). Demnach wurden im Jahr 2012 in Industrie-KWK-Anlagen ab einer Leistung von 1 MW rund 28,3 TWh Strom erzeugt. In welchem Umfang diese von den Industrieunternehmen auch selbst verbraucht worden sind, ist nicht bekannt.
6. Wie viel Strom wird in Deutschland nach dem Eigenstromprivileg von Stromkunden verbraucht, die nicht zu den Branchen gehören, die in Zukunft von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, unabhängig davon, ob sie das Unternehmenskriterium erfüllen (bitte auch nochmal aufschlüsseln nach Privatverbrauchern und Unternehmen), und welche Auswirkungen auf die Höhe der EEG-Umlage hätte eine Belastung dieser Strommengen mit 70 bzw. 90 Prozent der EEG-Umlage gemäß den Meseberger Beschlüssen zur EEG-Reform?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
7. Geht die Bundesregierung davon aus, dass sich der Zubau von Photovoltaik- und hocheffizienten KWK-Anlagen durch die geplante Belastung mit 70 Prozent der EEG-Umlage verlangsamen wird, und wenn ja, wie viel geringer wird der Zubau nach Informationen der Bundesregierung ausfallen? Wenn nein, warum nicht?
Durch eine anteilige Belastung selbst genutzten Stroms werden Investitionen in KWK- und Photovoltaik-Anlagen weniger attraktiv, soweit ihr Geschäftsmodell in hohem Maße auf einer Vermeidung des durch EEG-Umlage sowie weitere Abgaben und Steuern belasteten Fremdstrombezugs beruht. Durch die Belastung sollen insbesondere bestehende strukturelle Fehlanreize teilweise korrigiert werden. Im Hinblick auf Photovoltaik-Anlagen sollen die Fördersätze zum Ausgleich um 0,3 Cent/kWh angehoben werden, da diese Anlagen mit den bestehenden Fördersätzen in bestimmten Segmenten nur noch rentabel waren, wenn sie Eigenversorgung betrieben. Ob und wieweit die Wirtschaftlichkeit des Betriebs von KWK-Anlagen durch die anteilige Einbeziehung in die EEG-Umlage beeinträchtigt wird, wird sich im Rahmen der derzeit laufenden Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) zeigen.
Folgt: Frage 8 nach Berechnungen und Renditen