Sind 200 Meter hohe Windturbinen „optisch bedrängend“?

Gerichtsurteil:  

Das Verwaltungsgericht  Minden hatt über die Klage eines Windpark-Anwohners zu entscheiden, der sich über unzumutbaren Immissionen durch Lärm und Schattenwurf infolge des Betriebs eines 199 Meter hohen Windgenerators beklagte. Außerdem machte er geltend, dass die Windkraftanlage durch ihre Größe erdrückend wirke.

In seinem Urteil stellte das Gericht Mitte April 2014 fest, dass eine 199 Meter hohe Windenergieanlage zwar störend wirken könne, aber deshalb noch nicht als „optisch bedrängend“ einzustufen sei (Az. 11 K 1298/13).

Keine unzumutbaren Wirkungen zu erwarten

Der Auffassung des Klägers waren schon die unteren Instanzen nicht gefolgt. Unzumutbare Immissionen seien durch die vorgesehene Abschaltautomatik ausgeschlossen. Zudem sei eine optisch bedrängende Wirkung am Grundstück des Klägers nicht zu erwarten. Bei einem Abstand zur Anlage, der zwischen dem zwei- und dreifachen der Anlagenhöhe liege, bedürfe es einer Einzelfallprüfung. Der Antragsteller wohnt 575 Meter von der Anlage entfernt, eine solche Prüfung wurde durchgeführt – und fiel zu Lasten des Klägers aus.

Wesentliche Teile der Anlage durch Wald verdeckt

Die Einzelfallprüfung ergab, dass wesentliche Teile der Anlage durch einen Wald verdeckt sind. Dadurch und durch eigene Maßnahmen wie Anpflanzungen sei der Kläger keiner erdrückenden und optisch bedrängenden Wirkung ausgesetzt.

Das Urteil zeigt, so der Internetdienst IWR, dass auch sehr hohe Windkraftanlagen vor Gericht Bestand haben können. Allerdings ist das Urteil aus Minden noch nicht rechtskräftig: Es kann hiergegen ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster gestellt werden.
->Quelle: www.iwr.de