Verfassungsrechtliche Bedenken
Inzwischen liegen auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regierungspläne vor, die Selbst- und Mieterversorgung ohne Durchleitung des öffentlichen Netzes mit der EEG-Umlage zu belasten und gleichzeitig den industriellen Bezug von Strom aus Kohle- und Gaskraftwerken weitgehend von den Kosten der Energiewende zu befreien. Dies ergab ein Rechtsgutachten, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zusammen mit dem Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) jüngst veröffentlichte.
Beunerverband: „Nicht einzusehen“
Udo Hemmerling, Stellvertretender Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, forderte: „Erneuerbare Energien waren in den letzten Jahren ein bedeutendes, neues Standbein für die Landwirtschaft. Viele Landwirte werden mit Biogas-, Solar- und Windstrom zu ‚Energiewirten‘ und tragen so wesentlich zur dezentralen Energiewende in Deutschland bei. Es ist nicht einzusehen, warum diese engagierten Bauern bis zu dem Dreifachen der Abgabe zahlen sollen, wie fossile Eigenverbraucher. Die Politik muss Verlässlichkeit bei Förderung und Ausbau erneuerbaren Energien beweisen“. Heute stamme jede zweite Kilowattstunde Ökostrom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen, die sich in Bürgerhand befinden. Diese beispiellose Beteiligung sei jetzt in Gefahr.
[note Aus dem Positionspapier: Wir schlagen daher vor, § 58 RegE EEG entsprechend zu ergänzen bzw. anzupassen. Auch Letztverbraucher, die keine Möglichkeit haben, erneuerbaren und/oder KWK -Strom selbst zu erzeugen, sollen vor Ort erzeugten Strom beziehen können und dafür von der vollen EEG-Umlage befreit sein. Auch sie sollen auf diese Weise von den niedrigen Erzeugungskosten profitieren können. Andernfalls wäre die Wirtschaftlichkeit von Vor-Ort-Vermarktungsmodellen grundsätzlich gefährdet.
Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Bagatellgrenze von 10 kW bei der Befreiung von der EEG-Umlage ist deutlich zu niedrig. Mit einer Bagatellgrenze in dieser Höhe fällt auch in kleineren Mehrfamilienhäusern die EEG-Umlage an, in denen mehrere Parteien eine größere Anlage gemeinsam nutzen. In diesem Fall ist die Gesamtanlage häufig deutlich größer als 10 kW, während die installierte Leistung pro Verbraucher deutlich geringer ist. Die Höhe der Bagatellgrenze stellt Mieter gegenüber Eigenheimbesitzern also deutlich schlechter.]
->Quelle(n): bauernverband.de; vzbv.de; Positionspapier