Die Studie in der Zusammenfassung
Trotz oder wegen des (nicht funktionierenden) Emissionshandels ETS) sei die Stromzeugung in den vergangenen Jahren in Deutschland durch den zunehmenden Einsatz von Kohle klimaschädlicher geworden. Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) schließe zwar die Festlegung von nationalen CO2-Emissionsstandards und/oder Mindestwirkungsgraden für Kohlekraftwerke aus (weil sie dem ETS unterliegen). Damit gehe das deutsche Recht jedoch über die Anforderungen des europäischen Rechts hinaus. Denn es gebe keinen europarechtlich zwingenden Ausschluss nationaler CO2-Emissionsstandards oder Mindestwirkungsgrade – auch keinen Vorrang des Emissionshandels vor ordnungsrechtlichen Instrumenten.
Diese seien vielmehr europarechtlich zulässig, wenn nicht sogar zur Bekämpfung des Klimawandels geboten. „Ein unwirksames System kann nicht über seine eigene Wirkungslosigkeit hinaus auch noch das Ergreifen wirksamer Maßnahmen verbieten. Die Richtlinie über Industrieemissionen (lE-Richtlinie) stellt dementsprechend in ihren Erwägungsgründen explizit klar, dass die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Treibhausgasemissionen ergreifen können.“ Die Emissionshandels-Richtlinie verweise auch auf die Möglichkeit zusätzlicher nationaler Maßnahmen.
Die Möglichkeiten
CO2-Emissionsstandards könnten national festgelegt werden in Form
- spezifischer CO2-Grenzwerte pro erzeugter Strommenge (g/kW) oder
- absolut durch Festsetzung einer zulässigen CO2-Gesamtmenge pro Jahr, das heißt als maximale CO2-Jahresfracht pro MW Kapazität.
Die zweite Möglichkeit gilt seit vergangenen Dezember in Großbritannien – unwidersprochen von der EU-Kommission.
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