Wie?
CO2-Emissionsstandards und Mindestwirkungsgrade könnten über nachträgliche Anordnungen auch gegenüber Bestandsanlagen durchgesetzt werden, „selbst dann, wenn die Festsetzung eines spezifischen CO2-Grenzwertes oder eines Mindestwirkungsgrades im Rahmen einer nachträglichen Anordnung faktisch einem Entzug der Betriebsgenehmigung für ein Kohlekraftwerk gleichkäme“. Die Erwägungen im Zusammenhang mit den Atomausstiegen von 2002 und 2011 gelten entsprechend. Für noch nicht abgeschriebene Bestandsanlagen wären angemessene Übergangsfristen und gegebenenfalls Entschädigungen vorzusehen.
Für die nachträgliche Durchsetzung energiewirtschaftsrechtlicher Anforderungen bei Bestandsanlagen brauche es eine Eingriffsermächtigung. Die Verordnungsermächtigung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wäre deshalb zunächst auf bestehende Anlagen zu erweitern. Sodannmüsste das Bundeswirtschaftsministerium auf dieser Grundlage eine Verordnung auch mit Nachrüstanforderungen im Hinblick auf die Flexibilität von Energieanlagen erlassen.
Genauso wie in schon existierenden Verordnungen auf Basis des EnWG verhältnismäßige Nachrüstanforderunqen gegenüber den Betreibern Erneuerbarer Energien-Anlagen zulässig waren, wären sie es selbstverständlich auch gegenüber den Betreibern fossiler Kraftwerke.
Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Steuerhoheit kann ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet flankierend zum Emissionshandel fiskalische Maßnahmen ergreifen. Die Emissionshandels-Richtlinie sieht im Gegenteil in ihren Erwägungsgründen ausdrücklich die Möglichkeit einer Kombination des Emissionshandels mit anderen, gerade auch steuerpolitischen, Instrumenten vor. Auf mitgliedstaatlicher Ebene kann mithin ein CO2-Mindestpreis festgesetzt werden. Von dieser Möglichkeit hat Großbritannien ebenfalls Gebrauch gemacht. Seit April 2013 wird dort pro emittierter Tonne CO2 einen Zuschlag auf den CO2-Zertifikatepreis erhoben.
Deutschland: CO2-Steuer für Kraftwerke finanzverfassungsrechtlich zunächst unwahrscheinlich – Finanzverfassungsänderung nötig
In Deutschland dürfte allerdings eine CO2-Steuer, die an den CO2-Ausstoß von Kraftwerken anknüpft, aufgrund der mehrheitlichen Verneinung eines Steuererfindungsrechts finanzverfassungsrechtlich ausscheiden, so das Gutachten. „Danach sind nämlich nur diejenigen Steuertypen zulässig, die in Art. 106 GG aufgezählt sind. Eine CO2-Steuer ließe sich aber kaum als Verbrauchssteuer im Sinne von Art. 106 GG qualifizieren. Die anderen Steuertypen kommen von vornherein nicht in Betracht. Das wiederum bedeutet, eine CO2-Steuer müsste erst durch eine Finanzverfassungsänderung als neuartiger Steuertypus eingeführt werden.“
Es könnte aber an die Emissionsrechtezertifikate angeknüpft werden: „Ein CO2-Mindestpreis würde durch eine Steuer auf Emissionsrechtezertifikate umgesetzt werden, die bei niedrigen CO2-Preisen die Differenz zwischen dem Börsenpreis und dem Mindestpreis ausgliche“. Dem Emissionshandelssystem sei immanent, dass Zertifikate gekauft und in Anspruch genommen und somit „verbraucht“ würden. „Damit dürften die an eine Verbrauchssteuer zu stellenden Voraussetzungen gegeben sein. Ein nationaler CO2– Mindestpreis könnte demnach auf Grundlage von Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG eingeführt und durch ein Gesetz des Deutschen Bundestages beschlossen werden“.
->Quelle: gruene-bundestag.de; Studie „Wie lässt sich der Kohleausstieg einleiten (Druckausgabe); greenpeace.de