BDEW-Sorge nicht bestätigt
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am 01.07.2014 in einem Grundsatz-Urteil bestätigt, dass nationale Fördersysteme nicht für ausländischen Strom aus erneuerbaren Energien geöffnet werden müssen. Er sah keinen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit, da nationale Fördersysteme nach der geltenden Richtlinie zur Förderung der erneuerbaren Energien zur Erreichung der Klima- und Energieziele erforderlich sind. Der EuGH machte darüber hinaus deutlich, dass „grüner Strom“ nur noch schwer nachweisbar ist, sobald er ins Netz eingespeist wurde. Deshalb verwies er auf die von der Richtlinie eingeführten Kooperationsmechanismen zur freiwilligen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, um solche Herausforderungen zu lösen. Reaktionen von BDEW und BMWi.
Es ging um die Rechtssache Ålands Vindkraft (C-573/12): Die Richtlinie zur Förderung der Nutzung grüner Energie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Erzeugung grünen Stroms zu fördern. Sie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, die Erzeuger unterstützen, nicht verpflichtet sind, die Nutzung von grüner Energie zu fördern, die in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt wurde – so erläuterte eine Pressemitteilung des EuGH Rechtsstreit und Urteil.
In Schweden können für inländische Ökostrom-Anlagen Zertifikate erteilt und sodann an Stromversorger und bestimmte Nutzer verkauft werden, die allerdings dann eine Sonderabgabe zahlen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, eine bestimmte Zahl von Zertifikaten zu halten, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht. Durch den Verkauf dieser Zertifikate können die Erzeuger grünen Stroms zusätzliche Einnahmen erzielen. So werden die mit der Erzeugung von grünem Strom verbundenen Mehrkosten von Versorgern und Verbrauchern getragen.
Die Gesellschaft Ålands Vindkraft beantragte bei den schwedischen Behörden Stromzertifikate für ihren Windenergiepark Oskar im Archipel der Åland-Inseln (Finnland). Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass solche Zertifikate nur schwedischen Anlagen zugeteilt würden. Ålands Vindkraft focht den ablehnenden Bescheid vor den schwedischen Gerichten an, und machte geltend, der Grundsatz des freien Warenverkehrs stehe der schwedischen Stromzertifizierungsregelung entgegen. Diese Regelung bewirke, dass etwa 18 % des schwedischen Strommarkts zum Nachteil der Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten den schwedischen Grünstrom-Erzeugern vorbehalten blieben.
Das mit dem Rechtsstreit befasste Verwaltungsgericht Linköping, Schweden, wollte vom EuGH wissen, ob diese schwedische Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest:
- Die schwedische Regelung der grünen Zertifikate ist eine Regelung zur Förderung der Erzeugung grünen Stroms ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Der EuGH wies darauf hin, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung entschieden hätten, nicht verpflichte, die Förderung nach dieser Regelung auf den im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugten grünen Strom zu erstrecken. Folglich sei die schwedische Förderregelung mit der Richtlinie vereinbar.
- Die fragliche Förderregelung sei geeignet, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, besonders Einfuhren von grünem Strom, zu behindern. Zum einen seien die Versorger und Nutzer verpflichtet, für den von ihnen eingeführten Strom Zertifikate zu erwerben, um keine Sonderabgabe zahlen zu müssen. Zum anderen sei die Möglichkeit der Erzeuger von grünem Strom schwedischen Ursprungs, die Zertifikate zusammen mit dem von ihnen erzeugten Strom zu verkaufen, geeignet, die Aufnahme von Verhandlungen und die Eingehung vertraglicher Beziehungen im Bereich der Lieferung von inländischem Strom an die Stromversorger bzw. -nutzer zu fördern. Daraus folge, dass die Regelung zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle.
Der EuGH war jedoch der Ansicht, dass diese Beschränkung durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt sei, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern, um die Umwelt zu schützen und die Klimaänderungen zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang sieht es der EuGH als zur Erreichung des verfolgten Ziels gerechtfertigt an, dass die Maßnahmen zur Förderung des Übergangs zu grüner Energie bei der Erzeugung und nicht beim Verbrauch ansetzen. Das Königreich Schweden sei beim derzeitigen Stand des Unionsrechts auch zu der Annahme berechtigt gewesen, dass zur Erreichung des verfolgten Ziels die Inanspruchnahme der nationalen Förderregelung allein auf die inländische Erzeugung grünen Stroms zu beschränken gewesen sei. Der EuGH hob besonders hervor, dass diese Förderregelung erforderlich sei, um langfristige Investitionen in grüne Energie zu fördern.
Unter diesen Umständen entschied der EuGH, dass die schwedische Förderregelung auch mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs im Einklang stehe.