Fracking wird verboten – weitgehend

„Insgesamt maximal schwach wassergefährdend“ – Die Eckpunkte von Hendricks und Gabriel im Wortlaut:

  1. Fracking-Vorhaben zur Gasförderung aus Schiefer-und Kohleflözgestein oberhalb von 3.000 Metern werden durch das Wasserhaushaltsgesetz verboten. Wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen zur Erforschung von Auswirkungen auf die Umwelt und den Untergrund hingegen sollen möglich sein, wenn die eingesetzte Frackflüssigkeit nicht wassergefährdend ist. Der Gesetzgeber überprüft die Angemessenheit der gesetzlichen Verbotsregelung im Jahr 2021 auf der Grundlage eines Berichts der Bundesregierung zum bis dahin erlangten Stand von Wissenschaft und Technik zur Fracking-Technologie.
  2. Fracking-Vorhaben für so genanntes .Tight Gas“ („konventionelles Fracking“) bleiben grundsätzlich möglich. Solche Vorhaben werden seit den 1960er Jahren in Deutschland durchgeführt und dürfen schon heute und nach derzeit geltendem Berg- und Wasserrecht keine Gefahr für die Gesundheit und das Trinkwasser hervorrufen. Hier werden wir trotzdem noch zusätzliche Regelungen einführen, unter anderem darf die eingesetzte Frackflüssigkeit insgesamt maximal schwach wassergefährdend sein.
  3. Eine Gefahr für die öffentliche Wasserversorgung werden wir darüber hinaus ausschließen, indem Fracking jeglicher Art in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Einzugsbereichen von Talsperren und Seen, die unmittelbar der Trinkwassergewinnung dienen, untersagt wird; dieses Verbot kann auch auf Trinkwassergewinnungsgebiete ausgeweitet werden. In Naturschutzgebieten sowie Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen für Fracking-Vorhaben untersagt, um den Schutz dieser besonders empfindlichen Gebiete sicherzustellen.
  4. Für alle unter diesen Bedingungen möglichen Fracking-Vorhaben gelten folgende strenge Vorschriften:
    • Die Beweislast für mögliche Bergschäden, die von Fracking-Maßnahmen bzw. Tiefbohrungen stammen können, soll den Unternehmen auferlegt werden. Bei allen Tiefbohrungen müssen umfassende Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden.
    • Im Einzugsbereich von öffentlichen Wasserentnahmestellen oder der unmittelbaren Verwendung in Lebensmitteln (zum Beispiel Mineralwasser oder Bier) muss eine Schädigung des Grundwassers ausgeschlossen sein (wasserrechtlicher Besorgnisgrundsatz).
    • Es ist ein umfassender Ausgangszustandsbericht zu erstellen.
    • Die Identität sämtlicher eingesetzter Stoffe sowie ihre voraussichtliche Menge sind offenzulegen.
    • Es findet ein Grund- und Oberflächenwassermonitoring statt.
    • Rückflüsse und Bohrlochintegrität werden überwacht.
    • Es gibt eine Berichtspflicht an die zuständige Behörde.
    • Es wird eine Verordnungsermächtigung für ein öffentliches Stoffregister eingeführt.
  5. Alle diese strengen Vorgaben gelten auch für zurückgeforderte Frackflüssigkeiten und das Lagerstättenwasser. Dazu wird zum Umgang mit dem Flowback und dem Lagerstättenwasser der Stand der Technik entsprechend konkretisiert.
  6. Darüber hinaus verbleiben den Bundesländern weitergehende Regelungsmöglichkeiten im Rahmen ihrer Landesentwicklungsplanung.

->Quelle(n): Brief an die SPD-Fraktion mit den Eckpunkten; tagesschau.de; rp-online.de; taz.de; deutschlandfunk.de; dw.de; frank-schwabe.de; spdfraktion.de; gegen-gasbohren.de; zum Thema Fracking: solarify.eu/fracking; das Dossier zum Fracking