Gesetzesveränderungen für nachhaltigen Wettbewerb
Scherhorn begründete damit seine Forderung, eine Nachhaltigkeitspflicht in das BGB und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) einzufügen. Es stelle unlauteren Wettbewerb dar, wenn Unternehmen sich einen Marktvorteil verschafften, indem sie die beim Verzehr von Gemeingütern entstehenden Kosten externalisieren, und das als Marktleistung angesehen werde. Die von ihm vorgeschlagene Änderung des BGB solle die Nutzer von Gemeingütern zur Mäßigung verpflichten, während die von ihm vorgeschlagene Änderung des UWG diese Mäßigungspflicht durch gegenseitige Überwachung im Sinne des mittelalterlichen Allmendeprinzips absichern solle. Denn moderne, industrielle Produktionsprozesse im globalen Wirtschaftssystem seien durch einen hohen Verbrauch endlicher natürlicher Ressourcen gekennzeichnet.
Deshalb müsse der Gesetzgeber die Erhaltung der Gemeingüter vorschreiben, indem er es zur Pflicht mache, das Verbrauchte wiederherzustellen bzw. zu ersetzen oder das Gemeingut so schonend zu behandeln, das es sich selbst regenerieren könne. Auf dieser Basis entwickelte die Forschungsgruppe Ethisch-Ökologisches Rating im Rahmen ihrer Initiative Nehmen & Geben Vorschläge für solche Vorschriften zur Vermeidung von Externalisierung. Unternehmen sollen durch Änderungen im Eigentums- und Wettbewerbsrecht gezwungen werden, nachhaltig zu wirtschaften, indem sie die Kosten für die Nutzung natürlicher Ressourcen internalisieren.
Zu diesem Zweck soll u.a. das Eigentumsrecht eingeschränkt, Externalisierung als Marktleistung auszugeben untersagt werden.
Das Externalisierungsverbot überwachen sollen die Wettbewerber selbst: Unternehmen, die gegen die Regelungen verstoßen, können demgemäß von jedem Wettbewerber, von Berufsverbänden, Kammern oder Umwelt- und Verbraucherorganisationen verklagt werden und müssen dann nachweisen, dass sie internalisieren. Langfristig will die FGEÖR die Forderung der Internalisierung auch auf “soziale und kulturelle Lebensgrundlagen als Gemeinressourcen” ausweiten.