Die Vorschläge im Einzelnen
- Artikel 14 GG: Der Artikel 14, Abs 2 GG sollte durch den Begriff „Nachhaltigkeit“, bzw. Naturverträglichkeit ergänzt werden – etwa so:
„ Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll nachhaltig zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ - BGB: Die beliebige Verfügung über das Privateigentum nach § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollte unter den Vorbehalt gestellt werden, dass keine Kosten auf das Natur- und Sozialkapital abgewälzt werden. § 903 BGB sollte etwa so gefasst werden:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz, Rechte Dritter oder zwingende Erfordernisse des Schutzes der natürlichen Gemeingüter oder der Volksgesundheit entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Er muss organische Ressourcen ihrer Natur gemäß behandeln und dafür sorgen, dass sie sich regenerieren können, und verbrauchte anorganische Ressourcen entweder durch gleichwertige andere ersetzen oder durch Wiedergewinnung (Recycling in closed loops) erneuern.“ - UWG: Externalisierung sollte in die verbotenen Wettbewerbshandlungen nach §§ 3-4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen werden. Ein neuer Absatz 12 in § 4 sollte bestimmen, dass auch derjenige unlauter im Sinne von § 3 handelt, der sich durch Abwälzung von Kosten auf Umwelt und Gesellschaft6 Vorteile gegenüber Mitbewerbern verschafft. § 4 UWG sollte wie folgt ergänzt werden:
„Unlauter im Sinne von § 3 handelt (und deshalb auch von einem Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann) insbesondere, wer … 12. den Eindruck erweckt, ein niedriger Preis oder eine besondere Qualität oder Ausstattung eines Produkts sei auf die Marktleistung des Anbieters zurückzuführen, obwohl der Vorteil auf der Unterlassung von Aufwendungen zur Erhaltung genutzter natürlicher Lebensgrundlagen nach § 903 Abs. 2 BGB beruht; wer sich also dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft, das er ‚zwingende‘ (oder auch anerkannte) Erfordernisse des Schutzes der natürlichen Gemeingüter oder der Volksgesundheit missachtet.“ - GWB: Flankierend sollten Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die einander eine Internalisierung bestimmter von ihnen bisher abgewälzter Kosten zusichern, vom Kartellverbot ausgenommen werden. § 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Sonstige Kartelle) – und Art. 81 (3) des EU-Vertrags analog dazu – sollte etwa wie folgt ergänzt werden:
„(3) Vereinbarungen und Beschlüsse, in denen sich Unternehmen zusichern, dass sie im Interesse der nachhaltigen Entwicklung Kosten aufwenden werden, um zur Erhaltung oder Wiederherstellung oder Substitution eines bei der Produktion oder dem Vertrieb genutzten Gemeinguts (z.B. Rohstoff, Boden- oder Luftqualität, Klima, Fischbestand, Artenvielfalt …) beizutragen, können auf Vorschlag des Bundesumweltministeriums vom Verbot des § 1 für begrenzte Zeit freigestellt werden.“ - AktG: In § 76 (1) sowie Art. 4.1.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex sollten die Unternehmensvorstände auf den Schutz der naturgegebenen und der gesellschaftlichen Gemeingüter verpflichtet werden, die unsere Lebens- und Produktionsgrundlagen bilden – des Natur- und Sozialkapitals. Dabei muss sichergestellt sein, dass die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 93.1) nicht verletzt wird, wenn er etwa Umweltschutzinvestitionen anordnet, die Arbeitsbedingungen verbessert oder durch Arbeitszeitverkürzung Entlassungen vermeidet. § 93 AktG sollte etwa um den Satz ergänzt werden:
„Zu den Sorgfaltspflichten eines Vorstandsmitgliedes gehört es auch, sich über zwingende Erfordernisse der Gemeinverträglichkeit seiner Entscheidungen oder ihrer Auswirkungen auf die Volksgesundheit hinreichend zu informieren und sie zu beachten.“ - KWG und InvG: Ins Kreditwesengesetz und ins Investmentgesetz muss die Verpflichtung zu einer zertifizierten Anlageberatung aufgenommen werden, welche die Investoren darüber informiert, ob Anlageprodukte natur- und sozialverträglich sind. Erst dadurch kann ethische Geldanlage mit der Zeit zur allgemeinen Norm werden. Eine mögliche Formulierung:
„Bei der Wertpapier-beratung ist es die Pflicht der Unternehmensleiter und der Anlageberater, auch über bekannte gemeinschädliche oder gesundheitsschädliche Folgen der Produktionsmethoden, welche das die Anlagepapiere ausgebende Unternehmen anwendet, sowie über alternative Anlagemöglichkeiten zu informieren.“
Weiter sollten Kapitalanlagegesellschaften in Abschnitt 2 § 9 InvG zu nachhaltiger Geldanlage verpflichtet werden. Dazu müsste Abs. 2 Ziff. 1 etwa wie folgt geändert werden:
„Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, 1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse ihrer Anleger, der Integrität des Marktes und der Erhaltung der naturgegebenen Gemeingüter zu handeln. Sie muss sich bei der Anlage der verwalteten Investmentvermögen an den Nachhaltigkeitsbewertungen anerkannter Ratingagenturen orientieren.“ - Schließlich sollte die EU entsprechende Richtlinien erlassen, indem sie die „Schwarze Liste“ der Richtlinie 2005/29/EU über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarktverkehr um das Verschweigen von Externalisierungspraktiken ergänzt, also Art. 101, 3 des Lissabon-Vertrags so interpretiert wie hier für den § 1 des GWB vorgeschlagen wird, und in die Vorschriften für die Europäische Aktiengesellschaft ebenfalls eine Verpflichtung der Unternehmensführung auf Nachhaltige Entwicklung einfügt.