Eine Analyse von Volker Quaschning
Während Photovoltaik- und Windkraftanlagen die sogenannte EEG-Umlage entrichten müssen, wenn sie Strom aus dem Netz beziehen, sind Braunkohlebagger davon befreit. Diese Subvention beläuft sich für die klimaschädlichen Braunkohle inzwischen auf geschätzte 200 Millionen Euro. Dieses Ungleichgewicht wird sogar deutlich ausgeweitet. Während Betreiber von regenerativen Anlagen künftig auch dann Umlagen entrichten sollen, wenn sie ihren Strom selbst verbrauchen, bleiben Atom- und Kohlekraftwerke davon weiterhin verschont. Zahlen müssen das wie immer die Stromkunden.
Bislang konnten alle Betreiber von Kraftwerken ihren selbst erzeugten Strom ohne jegliche Abgaben auch selbst verbrauchen. Abgaben und Umlagen wurden nur für Strom aus dem Netz fällig. Für die Errichtung neuer Photovoltaikanlagen ist dieses Eigenstromprivileg inzwischen von grundlegender Bedeutung. Die EEG-Vergütung für neue Photovoltaikanlagen wurde auf weniger als die Hälfte der Haushaltsstrompreise reduziert. Nur in Einzelfällen können damit noch Anlagen wirtschaftlich betrieben werden. Wird ein Teil des erzeugten Solarstroms selbst genutzt, lässt sich der Bezug von teurem Netzstrom reduzieren. Das erhöht die Wirtschaftlichkeit der Anlagen und macht viele Solarprojekte überhaupt erst rentabel.
Das ändert sich mit dem neuen EEG: Eigenstromversorger, die konventionell Strom herstellen, werden künftig erstmals an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien beteiligt – davon betroffen sind Neuanlagen. Für Bestandsanlagen gibt es keine Änderung. Strom aus Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des neuen EEG am 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, kann auch weiterhin selbst verbraucht werden, ohne dass die EEG-Umlage fällig wird. Bei der Eigenversorgung aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen oder neuen hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen muss lediglich eine verminderte EEG-Umlage gezahlt werden. Im Interesse eines gleitenden Einstiegs in die neue Regelung für Erneuerbare-Energien-Anlagen und hocheffiziente Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen beträgt der reduzierte Umlagesatz zunächst bis Ende 2015 30 Prozent und im Kalenderjahr 2016 35 Prozent. Diese Prozentsätze gelten nur in diesen Jahren. Anlagen, die in diesen Jahren in Betrieb genommen werden und auch alle später in Betrieb genommene Erneuerbare-Energien-Anlagen und hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen müssen ab 2017 eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent zahlen. (so die Erläuterung des BMWi)
Nur sehr kleine Anlagen von weniger als 10 Kilowatt werden davon verschont. Das dürfte die Wirtschaftlichkeit vieler Photovoltaikprojekte stark in Frage stellen oder die Planer zumindest dazu zwingen, wesentlich kleinere Anlagen zu bauen. Viele Dächer blieben ungenutzt. In einigen Jahren müssten wir dann die für die Energiewende benötigten Anlagen auf Freiflächen nachrüsten. Dabei hat der Eigenverbrauch generell enorme Vorteile für die Energiewende. Die Anlagen werden genau dort gebaut, wo auch der Strom verbraucht wird. Das reduziert den Bedarf an neuen Leitungen. Und um den Eigenverbrauch zu erhöhen, werden in vielen neuen Photovoltaikanlagen inzwischen für die Energiewende dringend benötigte Batteriespeicher eingebaut. Auch das wird durch die geplante Umlage signifikant behindert.
Aktuelle Meldung: Die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Solarstrom laut EEG 2014 wird ausgesetzt. Denn bislang wurden dafür noch kein Melde- und Abrechnungsverfahren festgelegt. Erst wenn die entsprechende Verordnung der Bundesregierung vorliegt, müssen die bis dahin anfallenden Beträge nachgezahlt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber erheben sie vorerst nicht. Allerdings haben sie klar gestellt, dass sie weiterhin rückwirkend zum 01.08.2014 erhoben wird. Amprion, 50 Hertz, Tennet und Transnet BW berufen sich dabei auf den Paragraphen 91 Nr. 7 des EEG 2014. Dieser legt fest, dass die Erhebung der EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Solar- und KWK-Strom in einer eigenen Verordnung geregelt werden soll. Die gibt es aber noch nicht.