Kabinett verabschiedet Elektromobilitätsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 24.09.2014 den von Bundesminister Alexander Dobrindt und von Bundesministerin Barbara Hendricks eingebrachten Entwurf eines Elektromobilitätsgesetzes beschlossen. Zustimmung kam vom VDA und dem Deutschen Verkehrsforum – Kritik von Grünen, Nabu und VDC. Das Gesetz soll im Frühjahr 2015 in Kraft treten und ist bis zum 30.06.2030 befristet, teilt das BMUB mit.
Dobrindt will mit dem neuen Gesetz „zusätzliche Anreize für Elektromobilität“ schaffen. Denn Kommunen könnten künftig selbstständig entscheiden, wie sie die Elektromobilität begünstigen wollten: „Zum Beispiel durch kostenfreies Parken oder spezielle Zufahrtsrechte. Zusätzlich sollen Elektrofahrzeuge durch eigene Kennzeichen für Jedermann auf einen Blick erkennbar sein.“
Hendricks legt den Akzent auf eine Förderung, wie sie jeweils am Ort am sinnvollsten sei. „Etwa aus Gründen der Luftreinhaltung. Gleichzeitig schaffen wir die Grundlage dafür, dass alternative Mobilitätsformen in der Stadtentwicklung besser berücksichtigt werden können.“
Wesentlicher Regelungsinhalt des Gesetzes:
- Definition der zu privilegierenden E-Fahrzeuge,
- Kennzeichnung über das Nummernschild,
- Park- und Halteregelungen,
- Nutzung von Busspuren,
- Aufhebung von Zufahrtsverboten.
Elektromobilität zu fördern hat natürlich nur dann Sinn, wenn der Gesetzgeber gleichzeitig vorrangig Erneuerbare Energien fördert (und nicht bremst) – denn ein mit Kohlestrom angetriebenes Auto verlagert lediglich seinen Auspuff ins Kraftwerk; gewonnen ist nur ein bisschen bessere Luft auf der Straße – meint Solarify.
Unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen reine Batterie-Elektrofahrzeuge, besonders umweltfreundliche von außen aufladbare Hybridfahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge.
Bei von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen, sogenannten Plug-In Hybriden, ist die Kohlendioxidemissionen bei höchstens 50 Gramm pro Kilometer einzuhalten oder eine rein elektrische Mindestreichweite von mehr als 30 Kilometer vorzuweisen (bzw. 40 Kilometer ab 2018). Mit dieser festgelegten Mindestreichweite kann der weit überwiegende Teil der täglichen Kurzstrecken rein elektrisch zurückgelegt werden.
Im Inland zugelassene Fahrzeuge sollen eine Kennzeichnung auf dem Kfz – Kennzeichen erhalten. Im Ausland zugelassene Fahrzeuge sollen ebenfalls von den Privilegien profitieren dürfen. Da sie kein besonderes Kfz – Kennzeichen erhalten können, ist eine gesonderte Kennzeichnung über eine Plakette vorgesehen. So ist sicher gestellt, dass Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr für Ordnungskräfte und andere Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sind.
Die Kommunen erhalten mit dem Gesetz die Möglichkeit, Parkplätze an Ladesäulen für die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu reservieren, kostenlose Parkplätze anzubieten, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen (aus Gründen der Luftreinhaltung oder des Lärmschutzes) anzuordnen oder einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge zu öffnen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll ist und dadurch der ÖPNV nicht behindert wird. Die konkrete Entscheidung liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde.