Neue Schienenbahnen von EEG-Umlage ausgenommen

Gesetzentwurf zur (erneuten) EEG-Änderung

Neu in den Markt eintretende Schienenbahnen sollen von der „Besonderen Ausgleichsregelung“ nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ebenso profitieren können wie Schienenbahnen, die bereits Verkehrsdienstleistungen erbringen. Diese bisher nicht gegebene Möglichkeit sieht der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD gemeinsam im Bundestag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (18/3321) vor.

Anlass dieser geplanten Gesetzesänderung ist die von der EU-Kommission vor dem Hintergrund des europäischen Wettbewerbsrechts nicht genehmigte Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung für Schienenbahnen. Die Vergünstigung für bestehende Schienenbahnen hätte eine Markteintrittsbarriere für neue Schienenbahnen bedeutet, die an öffentlichen Ausschreibungen im Nahverkehr erstmals teilgenommen hätten. Diese Bedenken sollen mit dem Gesetzentwurf ausgeräumt werden, heißt es.

Wie die Fraktionen in der Begründung des Gesetzentwurfs schreiben, sollen daher Schienenbahnen, bevor sie tatsächliche Stromverbrauchsmengen vorweisen können (also vor Aufnahme des Fahrbetriebs), bereits Anträge auf Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung stellen können. Die Antragstellung soll auf Basis prognostizierter Stromverbrauchsmengen für das Jahr der Aufnahme des Fahrbetriebs erfolgen.

[note Im Schienenpersonennahverkehr  werden Verkehrsleistungen üblicherweise über Ausschreibungen meist öffentlich-rechtlicher Verkehrsträger vergeben. Wenn eine Schienenbahn, welcher der Verkehrsdienstleistungsauftrag zugeschlagen worden ist, zum Fahrplanwechsel Mitte Dezember den Fahrbetrieb auf der betreffenden Strecke aufnehmen will, kann sie nach der bisher bestehenden Regelung für neugegründete Schienenbahnen erst im folgenden Jahr bis zum 30.09. einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen, und zwar auf Grundlage der bis dahin tatsächlich verbrauchten Strommengen. Sie kann dann die Begrenzung ab dem 01.01. des auf die Antragstellung folgenden Jahres erhalten. Die Schienenbahn muss also für gut zwölf Monate die EEG-Umlage in voller Höhe bezahlen und die entsprechenden Mehrkosten bereits bei der Angebotserstellung für das Vergabeverfahren einkalkulieren. Daher würde eine Schienenbahn, die bisher keine Verkehrsdienstleistungen erbringt und sich erstmals um eine Strecke bewirbt, ein entsprechend teureres Angebot abgeben als eine Bahn, die bereits fährt, woraus ihr ein Wettbewerbsvorteil erwachsen würde.]

Ohne die Gesetzesänderung müssten alle Schienenbahnen ab 01.01. 2015 die EEG-Umlage in voller Höhe bezahlen. Dies hätte massive Auswirkungen auf die Fahrpreise im Schienenverkehr und auf den Wettbewerb im gesamten Verkehrssektor, schreiben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD.  (hib/HLE)
->Quelle: bundestag.de