Grundsatzklage wegen Beihilfe-Definition beim EuGH
Das BMWi will jetzt grundsätzlich klären lassen, ob es sich bei den Einspeisevergütungen und Umlage-Befreiungen des EEG um Beihilfen im Brüsseler Sinn handelt. Dazu ist nun vor den Europäischen Gerichtshof eine Klage gegen die EU-Kommission eingereicht worden, wie pv magazine und Spiegel-Online berichten.
Die Bundesregierung hatte die Klage laut einer BMWi-Sprecherin bereits Anfang Februar angestrengt: „Die grundsätzliche Rechtsfrage“ sei laut AFP zu klären, ob die Bestimmuntgen des EEG unter das Beihilfeverbot der EU einzureihen sei.
Es geht um das „EEG alt“
In der Klage geht es, wie aus Brüssel verlautete, um das „alte“ EEG, das bis zur Reform 2014 galt. Sie richtet sich förmlich gegen einen EU-Kommissions-Beschluss, der die Förderunge der Erneuerbaren Energien gemäß dem EEG als Beihilfe einstufte. Dieser erlaubt Brüssel, der Bundesregierung Vorschriften beim EEG zu machen. Um sicher zu gehen, hatte die Bundesregierung die 2014er EEG-Novelle zur Notifizierung in Brüssel eingereicht. Dabei ging es vor allem um die Privilegien für die energieintensive Industrie, die Ausnahmen bei der EEG-Umlagezahlung genießt. Die EU-Kommission billigte schließlich die Novelle.
Jetzte sagte Wirtschaftsstaatssekretär Rainer Baake gegenüber Spiegel-Online: „Wir haben fristgerecht Klage vor dem EuGH eingereicht, um die Grundsatzfrage zu klären, ob das EEG eine Beihilfe ist“. Offenbar will die Bundesregierung mit der Klage verhindern, dass die EU-Kommission Einfluss auf die EEG-Reformen zu nehmen versucht. Dies würde zu Rechtsunsicherheit und langwierigen Gesetzesverfahren führen.
EU-Kommission: „Bleiben standhaft“
Die EU-Kommission ihrerseits hat bereits Standhaftigkeit angekündigt. „Die Kommission wird ihre Beihilfe-Entscheidung zum EEG 2012 vor Gericht verteidigen“, erklärte ein Sprecher in Brüssel. Man sei in der damaligen „Entscheidung zu dem Schluss gekommen, dass das EEG 2012 mit staatlichen Beihilfen verbunden ist“. Er bezeichnete dabei die EEG-Umlage als „staatliche Mittel, um die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu fördern“. Da es sich jedoch nicht um staatliche Mittel handelt – beispielsweise argumentiert die Bundesregierung, die Förderung gehe nicht durch den Bundeshaushalt – fügte er hilfsweise an, dass „staatliche Stellen in die Überwachung des Systems“ eingebunden seien.
Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Erneuerbare Energien (BEE), Hermann Falk, erklärte gegenüber Solarify zu der Klage: „Der BEE begrüßt die Entscheidung der Bundesregierung und wird das Verfahren aktiv unterstützen. Die EU-Kommission wird nicht damit durchkommen, den deutschen Gesetzgeber bei der Gestaltung der Energiewende an die kurze Leine zu legen.“
Spiegel-Online prophezeite: „Der Streit zwischen Berlin und Brüssel könnte sich in den kommenden Monaten zuspitzen. Miguel Arias Cañete, dem neuen EU-Energiekommissar, wird nachgesagt, er wolle die Ökostromförderung in Europa womöglich stärker harmonisieren – was nicht unbedingt mit den Interessen der Deutschen in Einklang stehe.“
[note Presseerklärung zur Klage aus dem BMWi: Klage gegen die EU-Kommission: Rechtssicherheit für EEG schaffen
Die Bundesregierung hat am 2. Februar 2015 Klage gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 erhoben. Mit der Klage soll grundsätzlich geklärt werden, ob das EEG überhaupt dem EU-Beihilferegime unterliegt und wie der Beihilfebegriff im Europarecht auszulegen ist.
In ihrem Beschluss vom 25. November 2014 hatte die Europäische Kommission in einem Beihilfeprüfverfahren das (alte) EEG 2012 als Beihilfe eingeordnet. Die Bundesregierung ist seit langem bestrebt, die grundsätzliche und rein formale Rechtsfrage zu klären, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dem EU-Beihilferegime unterliegt – also eine Beihilfe darstellt oder nicht. Damit verbunden ist auch der Wunsch nach Klärung, wie der Beihilfebegriff im Europarecht auszulegen ist. Die Bundesregierung ist weiterhin der Auffassung, dass das System des EEG keine Beihilfe darstellt.
Um dies zu klären, hat die Bundesregierung bereits im Februar 2014 Klage gegen den Eröffnungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 im oben genannten Beihilfeprüfverfahren erhoben. Da die Kommission das EEG 2012 in der Entscheidung vom 25. November 2014 wiederum aus ähnlichen Erwägungen als Beihilfe einordnet, hat die Bundesregierung nun auch diesen Beschluss mit der aktuellen Klage vom 2. Februar 2015 angefochten. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei entsprechenden Klagen beträgt nach Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums voraussichtlich vier Jahre.
Das mittlerweile geltende EEG 2014, das die Kommission unter Auflagen genehmigt hat, ist von der Klage nicht betroffen. ]
->Quellen: