Anreizregulierung

Im Rahmen der Anreizregulierung werden Netzbetreibern seit 2009 individuelle, effizienzbasierte Erlösobergrenzen vorgegeben. Netzbetreiber, welche die Effizienzvorgaben übererfüllen, erwirtschaften höhere Renditen als Netzbetreiber, die dies nicht schaffen. Im Fall der Übererfüllung entsteht ein Delta, das der Netzbetreiber als zusätzlichen Gewinn für sich verbuchen kann. Hierin liegt der Anreiz für Netzbetreiber, eigene Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Effizienz zu steigern.

Mit Inkrafttreten der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) zum 06.11.2007 erfolgte hinsichtlich der Entgeltbildung für die Nutzung der Strom- und Gasnetze ein grundlegender Paradigmenwechsel. Die bislang durchgeführte kostenbasierte Entgeltbildung wurde durch das System der Anreizregulierung abgelöst.

In der nachfolgenden Regulierungsperiode wird die erreichte Effizienzverbesserung an die Netzkunden in Form von niedrigeren Netznutzungsentgelten weitergereicht. Somit beinhaltet die Anreizregulierung zugleich Vorteile für die Netzbetreiber und die Netznutzer.

Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Gemäß § 1 ARegV sind Netzentgelte seit dem 01.01.2009 im Wege der Anreizregulierung zu bestimmen. Die Regulierungsbehörden legen vor Beginn der Regulierungsperiode die Erlösobergrenzen der Netzbetreiber für die einzelnen Jahre der Regulierungsperiode fest. Die Dauer einer Regulierungsperiode beträgt fünf Jahre. Für den Gasbereich bestimmt die Verordnung jedoch, dass die erste Regulierungsperiode nur vier Jahre dauert (2009 – 2012). Am 01.01.2013 startete damit für den Gasbereich die zweite Regulierungsperiode (2013 – 2017). Stromnetzbetreiber befinden sich derzeit noch in der ersten Regulierungsperiode (2009 – 2013), die zweite Regulierungsperiode startet am 01.01.2014 (2014 – 2018).

Die Regulierungsbehörden legen fest, welche Beträge Netzbetreiber aus den Netzentgelten erlösen dürfen. Gemäß § 12 ARegV muss für jeden Netzbetreiber ein individueller Effizienzwert im Rahmen eines Effizienzvergleichs ermittelt werden. Die sich aus dem individuellen Effizienzwert des Netzbetreibers ergebende Erlösobergrenze gemäß Anlage 1 zu § 7 ARegV ist jedoch innerhalb einer Regulierungsperiode nicht starr. Sie kann und muss ggf. angepasst werden. Dies geschieht einerseits durch den Netzbetreiber selbst – etwa bei der Änderung des Verbraucherpreisgesamtindexes (VPI) oder der Veränderung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten. In bestimmten Fällen müssen Netzbetreiber einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze stellen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Versorgungsaufgabe während der Regulierungsperiode geändert hat (§ 4 Abs. 4 Ziff. 1 i.V.m. § 10 ARegV<) oder wenn ein unvorhersehbares Ereignis eintritt, das eine Anpassung der Erlösobergrenze erforderlich macht (§ 4 Abs. 4 Ziff. 2 ARegV).

Einführung der Anreizregulierung

Gemäß § 112a Abs. 1 EnWG hatte die Bundesnetzagentur der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung vorzulegen, der ein umsetzbares Anreizregulierungskonzept enthält. Die Bundesregierung sollte nach § 118 Abs. 5 EnWG unverzüglich nach Vorlage des Berichts den Entwurf einer Rechtsverordnung vorlegen. Damit sollte das System der Kostenprüfung durch das System der Anreizregulierung abgelöst werden. Um dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, hat die Bundesnetzagentur einen breit angelegten Konsultationsprozess gestartet, in dem mit der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Bundesländern ein intensiver Austausch stattgefunden hat. Das von der Bundesnetzagentur erarbeitete Konzept wurde am 2. Mai 2006 in einem Berichtsentwurf veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Bis zum 26. Juni 2006 wurden der Bundesnetzagentur 27 Stellungnahmen übersandt. Die Bundesnetzagentur hat die eingegangenen Stellungnahmen im Anschluss sorgfältig ausgewertet und in ihrem Bericht umfassend berücksichtigt.

->Quellen und mehr:

Weitere Berichte und Vorträge

Konsultationskreise