Grünstromprivileg

Umgangssprachliche Bezeichnung für den Paragraphen 37 – seit der Novellierung des Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) 2012 Paragraph 39. Es bezeichnet die Regelung zur Befreiung von der EEG-Umlage für den Fall, dass ein Unternehmen 50% seines Strom für seine Endkunden aus ansonsten EEG-geförderten Anlagen bezieht. Dieses Privileg bietet einen Anreiz für den Handel mit erneuerbaren Energien. Die Rahmenbedingungen des Paragraphen wurden mit der Novellierung des EEG 2011 verschärft. Unter anderem wird die EEG-Umlage nicht mehr zu 100% erlassen. Damit kann der finanzielle Nachteil bei der Strombeschaffung nicht mehr ausgeglichen werden und das Modell verliert für Stromhändler wirtschaftliche Tragfähigkeit und Anreiz. Um die direkte Vermarktung und die Anreize zum Bau, Betreiben und technologische Entwicklung von Anlagen weiterhin zu fördern, wurde neben dem Grünstromprivileg dasMarktprämienmodell eingeführt.

->Quelle: https://www.naturwatt.de/privat-und-gewerbekunden/service/oekostromlexikon/gruenstromprivileg/