Weitere Ausnahmen von EEG-Umlage

Erneute EEG-Änderung

Die Begünstigung stromintensiver Industrieunternehmen in puncto EEG-Umlage soll auf weitere Unternehmen ausgeweitet werden. Dies sieht der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachte Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (18/4683) vor. Die Branchen der oberflächenveredelnden und wärmebehandelnden Unternehmen sowie die Hersteller von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen sollen in Zukunft in den Anwendungsbereich der Besonderen Ausgleichsregelung übernommen werden.

Aus der Begründung des Entwurfs: Die Europäische Kommission hat mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien maßgebliche Rahmenbedingungen für die nationalen Fördersysteme für erneuerbare Energien gesetzt. Hierin definiert sie auch die Branchen, die bei der Verteilung der Kosten dieser nationalen Fördersysteme begünstigt werden können. Zu diesem Zweck enthalten die Beihilfeleitlinien Branchen-Listen, die anhand einheitlicher, objektiver und transparenter Kriterien zusammengestellt worden sind. Diese Branchen sind 1 : 1 in den Anwendungsbereich der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2014 übernommen worden.

Neue wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass weitere Branchen die Kriterien der Europäischen Kommission für die Begünstigung erfüllen. Hierbei handelt es sich um die beiden Branchen der oberflächenveredelnden und wärmebehandelnden Unternehmen sowie der Hersteller von Schmiede- , Press-, Zieh- und Stanzteilen. Diese Branchen stehen den bereits in den Listen der Beihilfeleitlinien aufgeführten Branchen gleich und können daher ebenfalls in die Besondere Ausgleichsregelung aufgenommen werden. Diese Möglichkeit wird durch dieses Gesetz genutzt. Die Liste 2 der Anlage 4 des EEG 2014 wird somit um die beiden Branchen erweitert, so dass künftig stromkostenintensive Unternehmen dieser Branchen begünstigt werden können.

Anlässlich dieser Änderung des EEG 2014 wird auch die Empfehlung des Bundesrates vom 19. Dezember 2014 sowie gleichgerichtete Empfehlungen aus der Länder- und Verbändeanhörung zu diesem Gesetz aufgegriffen, die anteilige Direktvermarktung rechtssicher im EEG 2014 zu regeln.

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