4.Auf welcher Grundlage wurde der Beitrag des Stromsektors von der Bundesregierung auf konkret 22 Millionen Tonnen CO2 festgelegt?
Die Bundesregierung hat am 3. Dezember 2014 das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 beschlossen. Darin wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Deutschland sein nationales Klimaschutzziel (40-Prozent-Reduktion der CO2-Emissionen gegenüber dem Jahr 1990 bis zum Jahr 2020) erreicht. Darin wurde hergeleitet und dargestellt, dass zur Schließung der Klimaschutzlücke zusätzlich zu den Maßnahmen in allen anderen relevanten Sektoren 22 Millionen Tonnen CO2 unter besonderer Berücksichtigung des Stromsektors und des europäischen Zertfikatehandels zu erbringen sind.
5.Weshalb plant die Bundesregierung nun lediglich 16 Millionen Tonnen CO2 als Beitrag des Stromsektors, während nun allein 1 bis 2 Millionen Tonnen aus dem Verkehrssektor kommen?
Die Bundesregierung bekräftigt die Aussage aus dem Aktionsprogramm Klimaschutz, dass neben Minderungsmaßnahmen in allen anderen Sektoren zusätzlich 22 Millionen Tonnen CO2 unter besonderer Berücksichtigung des Stromsektors und des europäischen Zertifikatehandels eingespart werden müssen, um das nationale Klimaschutzziel für das Jahr 2020 zu erreichen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6.Warum wurde nicht der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) als fairer Beitrag der Energiewirtschaft errechnete Betrag von 40 bis 65 Millionen Tonnen CO2 auf Basis von angenommenen Mit-Maßnahmen-Emissionen in Höhe von 306 Millionen Tonnen CO2 in 2020 (siehe z. B. Powerpoint-Präsentation des Bundesministeriums vom 6. Juni 2014) zur Grundlage des Klimabeitrags herangezogen?
Das genannte Papier war ein Impulspapier des BMUB zur Erarbeitung des Aktionsprogramms Klimaschutz. Das Ergebnis der Erarbeitung wurde im Aktionsprogramm Klimaschutz vom 3. Dezember 2014 vom Kabinett verabschiedet. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
8.Welchen Effekt wird nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeit forcierte Reform des Europäischen Emissionshandels (mit Einführung einer Marktstabilitätsreserve ab dem Jahr 2019) bis zum Jahr 2020 entfalten?
Mit der Einführung der Marktstabilitätsreserve, der das Europäische Parlament und der Rat noch abschließend zustimmen müssen, wird ab Januar 2019 die Menge der von den Mitgliedstaaten versteigerten Emissionszertifikate verringert. Der Umfang dieser Verringerung hängt davon ab, wie sich die die Menge der Emissionszertifikate, die sich EU-weit im Umlauf befinden (Umlaufmenge), bis zum Jahr 2019 entwickelt. Je nach Entwicklung der Umlaufmenge verringern sich die (nationalen) Auktionsmengen ab dem Jahr 2019 um ca. 20 bis 25 Prozent. Zusätzlich werden in die Marktstabilitätsreserve in den Jahren 2019 und 2020 auch die zurückgehaltenen Zertifikate aus dem Backloading (2014 bis 2016) sowie Restmengen an Zertifikaten aus der Handelsperiode der Jahre 2013 bis 2020 eingestellt, die ansonsten zusätzlich in den Markt gekommen wären. Die Auswirkungen auf den Zertifikatepreis werden noch geprüft.
9.Welche anderen Länder ergänzen den Emissionshandel nach Kenntnis der Bundesregierung durch eigene nationale Maßnahmen (bitte Auflistung von Ländern und Maßnahmen)?
Alle Mitgliedstaaten der EU haben neben dem Emissionshandel eine ganze Reihe weiterer nationaler Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt, die sich auf die Emissionen oder den Betrieb der vom Emissionshandel erfassten Anlagen auswirken. Dazu zählen insbesondere Energiesteuern, Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Darüber hinaus gibt es in einigen Mitgliedstaaten zusätzlich spezifische Maßnahmen zur Ergänzung des Emissionshandels. Da die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nicht gesondert gegenüber der Europäischen Kommission mitteilen müssen, liegen der Bundesregierung keine abschließenden Informationen über die genaue Anzahl der Maßnahmen vor. Bekannt sind allerdings die Maßnahmen in Großbritannien (CO2-Mindestpreis durch ergänzende Besteuerung), Schweden (CO2-Steuer) und den Niederlanden (Kraftwerksstilllegungen).
->Folgt: 10.Wie definiert die Bundesregierung einen „funktionierenden Emissionshandel“?