Von Fördersätzen bis Ausschreibungen

Zentrale Inhalte des Eckpunktepapiers

Die Ausschreibungen sollen über 80 Prozent des Stroms erfassen, der in neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen produziert wird. Dafür schlägt das Eckpunktepapier folgendes vor:

  • Windenergie an Land
    Bei Windenergieanlagen an Land wird die Ausschreibung für Projekte durchgeführt, die bereits über eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verfügen („späte Ausschreibung“). Daneben wird nur eine geringe finanzielle Sicherheit in Höhe von 30 Euro pro Kilowatt installierter Leistung gefordert. Die Anlagen sollen innerhalb von zwei Jahren nach Zuschlagserteilung errichtet werden. Danach wird sukzessive eine Vertragsstrafe („Pönale“) fällig. Nach insgesamt drei Jahren verfällt der Zuschlag.
  • Windenergie auf See (Offshore)
    Für Windenergieanlagen auf See soll die Ausschreibung in einem zentralen Modell erfolgen. Dies bedeutet, dass zentral von einer Behörde eine Fläche für zwei Windparks pro Jahr mit z. B. jeweils 400 Megawatt vorentwickelt und die Bieter in der Ausschreibung um die Errichtung eines Windparks auf dieser Fläche konkurrieren. Aufgrund des Planungsvorlaufs kann dieses Modell erst zeitversetzt beginnen, in der Nordsee ab 2024, in der Ostsee möglicherweise bereits ab 2021. Um die Offshore-Entwicklung nicht zu unterbrechen, ist für die Jahre 2021 bis 2023 eine Übergangslösung vorgesehen. Einige Projektierer und Planer haben entweder bereits eine Genehmigung für einen Offshore-Windpark oder ihre Planung ist weit vorangeschritten. Sie erhalten im Rahmen einer gesonderten Ausschreibung die Chance auf einen Zuschlag.
  • PV – Kleine Anlagen weiter über Vergütung gefördert
    Bei der PV wird das momentane Ausschreibungsverfahren für Freiflächenanlagen evaluiert und basierend auf den Ergebnissen angepasst. PV-Anlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien und versiegelten Flächen) mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW sollen an der Freiflächenausschreibung teilnehmen. Für große PV-Anlagen auf Gebäuden wird ebenfalls eine Ausschreibung durchgeführt. Diese wird sich eng an die Rahmenbedingungen der Ausschreibung für Freiflächen anlehnen. Kleine und mittlere PV-Anlagen auf Gebäuden mit einer installierten Leistung von bis zu 1 MW sollen von der Ausschreibung ausgenommen werden. Für diese Anlagen bleiben die Regelungen des EEG 2014 einschließlich des ggf. anzupassenden atmenden Deckels erhalten.
  • Biomasse
    Bei Biomasse wird zunächst keine Ausschreibung vorgeschlagen. Das Bundeswirtschaftsministerium wird in den nächsten Monaten prüfen, ob eine Ausschreibung für Neuanlagen unter Einbeziehung von Bestandsanlagen sinnvoll sein kann. Bis zum Abschluss dieser Prüfung und einer sich ggf. daraus ergebenden Neuregelung bleiben die bestehenden Regelungen des EEG 2014 für Biomasseanlagen erhalten.
  • Wasserkraft
    Bei Wasserkraft soll ebenfalls auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Zubaupotenziale beschränken sich fast ausschließlich auf Modernisierung und Erweiterung bestehender Wasserkraftanlagen. Die Anzahl der größeren Anlagen mit nennenswertem Modernisierungsbedarf und Erweiterungspotenzial ist verhältnismäßig gering. Es wäre also bei einer Ausschreibung nicht mit einem relevanten Wettbewerb zu rechnen. Aus diesem Grund soll die Förderung im Rahmen des EEG 2014 erhalten bleiben.
  • Geothermie
    Bei Geothermie ist angesichts der geringen Zahl geplanter Einzelprojekte ebenfalls nicht von hinreichendem Wettbewerb auszugehen. Auch hier ist es sinnvoll, die Förderung nach dem EEG 2014 fortzuführen.

Folgt: Erfahrungswerte sammeln: Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen