Wissenschafts-Zeitvertragsgesetz im Kabinett
Häufige Befristungen in Folge und das über lange Zeiträume: an manchen Hochschulen oder Instituten gibt es diese Fehlentwicklungen. Die Bundesregierung will dem entgegentreten und hat beschlossen, das Wissenschafts-Zeitvertragsgesetz zu ändern.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt seit 2007. Er regelt die Bedingungen für befristete Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter während der Qualifizierungsphase. Danach können Nachwuchswissenschaftler bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Nach Abschluss der Promotion ist eine weitere Befristung von bis zu sechs Jahre zulässig.
Zukunft für junge Wissenschaftler kaum planbar
An manchen Hochschulen hat es in der Vergangenheit Fehlentwicklungen gegeben. Zu häufige Befristungen in Folge über längere als die gesetzlich möglichen Zeiträume. Für junge Wissenschaftler wie Promovierende oder PostDocs war die nahe berufliche Zukunft kaum planbar. Deshalb sollen unsachgemäße Kurzbefristungen für Wissenschaftler unterbunden werden. Die Befristung soll der angestrebten Qualifizierung angemessen sein.
Damit wird zugleich unterbunden, dass wissenschaftliche Mitarbeiter, die mit Daueraufgaben beschäftigt sind, keine sachgrundlos befristeten Verträge mehr erhalten. Gemeint sind zum Beispiel Angestellte, Labor- oder Technikmitarbeiter. Sie dürfen dann nur noch auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beschäftigt werden.
Hochschulen stehen in der Verantwortung
Wird eine Qualifizierung über Drittmittel finanziert, sollen die „WiMis“ (Wissenschaftliche Mitarbeiter) so lange beschäftigt werden, wie die Mittel bewilligt sind. Kürzere Verträge sollen möglich bleiben, wenn es dafür gute Gründe gibt: zum Beispiel wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nach einem befristeten Erstvertrag mit ihrer Publikation, ihrer Doktorarbeit oder ihrem Projekt fast fertig sind.
Die zeitlichen Höchstfristen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung werden ausgeweitet. Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber sind gehalten, Befristungen für ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter verantwortungsvoll einzusetzen.
->Quelle: bundesregierung.de