B. Lösung
Mit der Novellierung des KWKG sollen Perspektiven für Erhalt und Ausbau der KWK verbessert, die Umstellung von Kohle auf Gas gezielt gefördert und Kohärenz mit anderen Zielen und Maßnahmen der Energiewende hergestellt werden. Auch um einen Beitrag zur Erreichung der nationalen CO2-Einsparziele zu leisten, werden künftig neue oder modernisierte KWK-Anlagen, die Kohle als Brennstoff verwenden, nicht mehr gefördert. Für derzeit in Bau befindliche Kohle-KWK-Projekte besteht Vertrauensschutz.
Weiterhin erhalten neue Gas-KWK-Vorhaben eine verbesserte Förderung. Gas-KWK-Anlagen, welche Kohle-KWK-Anlagen ersetzen, wird zusätzlich ein Bonus gewährt, weil hierbei der Stromexport nicht erhöht wird und somit gewährleistet ist, dass es zu einer signifikanten zusätzlichen Emissionsminderungen in Deutschland kommt. Um die Planungssicherheit bei großen, kapitalintensiven KWK-Vorhaben zu erhöhen, wird zudem ein Vorbescheid eingeführt, der befristet den Erhalt des jeweils geltenden Förderniveaus gewährleistet, wenn das Projekt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes realisiert wird.
Für selbst verbrauchten KWK-Strom wird dagegen zukünftig grundsätzlich keine Förderung gewährt, um der besseren Wirtschaftlichkeit von KWK-Projekten, die überwiegend für die Eigenversorgung bestimmt sind, Rechnung zu tragen. Ausgenommen sind kleinere Anlagen sowie Anlagen in der energieintensiven Industrie, weil in diesen Bereichen ohne Förderung keine Wirtschaftlichkeit der Projekte gegeben ist.
Um perspektivisch weitere CO2-Einsparpotenziale in der Industrie zu heben, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung für Anlagen von Unternehmen, die Branchen der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen sind, Zuschlagssätze festzulegen, die jedoch maximal 50 % der Zuschläge für Anlagen der energieintensiven Industrie betragen und den Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission entsprechen. Für bestehende gasbefeuerte KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung wird eine bis Ende 2019 befristete Förderung eingeführt, um die Stilllegung effizienter Strom- und Wärmeversorgung zu verhindern und die entsprechenden CO2-Mengen einzusparen. Die Förderung wird 2017 evaluiert, um eine Reaktion auf starke Änderungen im energiewirtschaftlichen Umfeld zu ermöglichen. Die Möglichkeit einer entsprechenden Anpassung der Fördersätze durch Rechtsverordnung ist vorgesehen.
Es werden zudem verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Flexibilisierung des Anlagenbetriebes stärker zu fördern. Ein flexibler Anlagenbetrieb ermöglicht eine bessere Abstimmung der KWKStromerzeugung auf höhere Anteile fluktuierender Erneuerbarer Energien im Strommarkt. Hierzu wird insbesondere der Grundsatz einer verpflichtenden Direktvermarktung für KWK-Anlagen eingeführt. Ausgenommen sind kleinere Anlagen mit einer Leistung unter 100 Kilowatt. Weiterhin wird die Förderung insbesondere bei negativen Strompreisen ausgesetzt, um Anreize für einen nicht bedarfsgerechten Betrieb der KWK-Anlagen zu vermeiden. Schließlich wird auch die Unterstützung für Wärmenetze und –speicher optimiert, indem die zulässigen Förderhöchstbeträge je Vorhaben leicht angehoben werden.
Schließlich wird das KWK-Ausbauziel auf die regelbare Erzeugung bezogen, um Konflikte des KWKAusbaus mit dem Ausbau erneuerbarer Energien zu vermeiden. Die Umstellung gewährleistet die Passfähigkeit der KWK-Stromerzeugung sowohl zur Entwicklung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien als auch der Erzeugung der übrigen konventionellen Anlagen. Wegen des umfassenden Änderungsbedarfes wird das KWKG aufgehoben und neu gefasst.
Weiterhin wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit der Abnahme der Prüfung der nach KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung erforderlichen Kosten-Nutzen-Analyse beauftragt. Hierdurch wird eine verstärkte bundeseinheitliche Handhabung der Kriterien der Wirtschaftlichkeitsanalyse gefördert und die zuständigen Landesbehörden werden von dieser Aufgabe entlastet. Die Möglichkeit zur Übertragung dieser Aufgabe auf eine Bundesbehörde und zur Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Prüfung im landesrechtlichen Verfahren ist in der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung sowie in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren bereits angelegt.
->Quelle: bmwi.de/referentenentwurf.pdf