Rekord oder Stabilität?

Das Ministerium erklärt: „EEG-Umlage 2016 – Fakten & Hintergründe“

Die EEG-Umlage ist das Resultat aus einer Prognose der Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2016 unter Berücksichtigung des EEG-Umlage-Kontostandes 30.09.2015. Sie wird von den vier Übertragungsnetzbetreibern auf der Grundlage des EEG und der Ausgleichsmechanismus-Verordnung festgelegt und spätestens am 15.10. veröffentlicht. Zu diesem Zweck erstellen die Netzbetreiber unter Einbeziehung etablierter Forschungsinstitutionen eine wissenschaftlich gestützte Prognose ihrer erwarteten Ausgaben (vor allem Vergütungen und Marktprämien für die Anlagenbetreiber) und Einnahmen (insbesondere aus der Vermarktung des EEG-Stroms) sowie zur Höhe des umlagerelevanten Stromverbrauchs. Bei der Festlegung der EEG-Umlage werden der Stand des EEG-Kontos zum 30.09. und eine Liquiditätsreserve berücksichtigt. Die Bundesnetzagentur prüft im Rahmen ihrer Missbrauchsaufsicht, ob bei der Festlegung der EEG-Umlage die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Diese Entwicklung schlägt sich inzwischen auch in den Endkundenpreisen nieder: In diesem Jahr war erstmals seit vielen Jahren ein Rückgang bei den Haushaltsstrompreisen zu beobachten. Damit die Stromverbraucher von sinkenden Strompreisen profitieren, kommt es aber auch in Zukunft entscheidend darauf an, dass sie regelmäßig Stromtarife vergleichen und ggf. ihren Stromvertrag oder -lieferanten wechseln.

EEG 2014 trägt maßgeblich zur Stabilisierung der EEG-Umlage bei

Das Ende Juni abgeschlossene Antragsverfahren für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung im kommenden Jahr bestätigt den Trend: Demnach ist die Zahl der antragstellenden Unternehmen (einschl. Schienenbahnen und selbständige Unternehmensteile) mit 2.296 gegenüber
dem Vorjahr (2.465) leicht rückläufig.

Umgang mit Guthaben auf dem EEG-Konto

  • Das Guthaben des EEG-Kontos verbleibt im System. Der Saldo des EEG-Kontos zum Stichtag am 30. September beträgt 2,5 Milliarden Euro und wird automatisch bei der Festsetzung der EEG-Umlage 2016 berücksichtigt („Kontoausgleich“).
  • Überschüsse kommen vollständig den Stromverbrauchern zugute. Die EEG-Umlage fällt niedriger aus, als sie es ohne Kontoausgleich wäre. Gleiches gilt im Übrigen für etwaige Zinsgewinne auf ein Guthaben auf dem EEG-Konto, welches von den Übertragungsnetzbetreibern treuhänderisch verwaltet wird.

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