Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes
Die Bundesregierung will mit dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) den Anteil von KWK-Strom an der Stromerzeugung steigern, um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu erhöhen. Das KWKG fördert die Stromerzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen durch umlagefinanzierte Zuschläge auf den Marktpreis bei Modernisierung und Neubau von Anlagen und dem Neu- und Ausbau von Wärmenetzen und -speichern. Die von den Stromverbrauchern zu zahlende Umlage wird mit der Novelle (18/6419) auf maximal 0,53 ct/kWh (ca. 19 Euro im Jahr für den Durchschnittshaushalt) steigen.
Die Unterstützung ist allerdings auf 30.000 Vollbenutzungsstunden beschränkt und für kleinere Anlagen (bis 50 kW) auf 10 Jahre befristet.
[note Die Umlage ist auf einen Betrag von maximal 750 Millionen Euro pro Jahr begrenzt. Davon können 150 Millionen Euro pro Jahr auf die Unterstützung von Netzen und Speichern entfallen. Im Jahr 2015 betragen die Kosten der Umlage rund 630 Millionen Euro. Nicht privilegierte Endkunden zahlen in diesem Jahr rund 0,25 Cent je Kilowattstunde auf ihren jeweiligen Stromverbrauch zur Finanzierung der Förderung des KWKG. Für Endkunden mit hohem Verbrauch reduziert sich die Umlage auf maximal 0,05 Cent je Kilowattstunde für den Stromverbrauch, der 100 000 kWh übersteigt. Für Endkunden mit hohem Verbrauch im produzierenden Gewerbe reduziert sich die Umlage auf maximal 0,025 Cent je Kilowattstunde für den Stromverbrauch, der 100 000 kWh übersteigt.]
Die im Jahr 2014 vom Bundeswirtschaftsministerium durchgeführte Analyse von Kosten, Nutzen und Potenzialen von KWK sowie die Zwischenüberprüfung des KWKG hätten ergeben, dass in Deutschland zwar weiterhin Ausbaupotenzial für KWK bestehe. Aber bis 2020 sei vor allem wegen des niedrigen Strompreisniveaus kein wesentlicher KWK-Zubau zu erwarten. Darüber hinaus drohe die Stilllegung gasbefeuerter KWK-Anlagen und damit der Verlust von Effizienzvorteilen. Im Bereich der Objektversorgung und der Industrie sei dagegen teilweise eine Anpassung der Fördersätze erforderlich, weil die Vorteile der Eigenstromversorgung in vielen Bereichen einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb auch ohne Förderung ermöglichen.
Unterstützung neuer oder modernisierter Kohle-KWK-Vorhaben Widerspruch zu Klimaschutz
Weiterhin sei für die Kohärenz des KWK-Zubaus mit anderen Zielen der Energiewende eine bessere Abstimmung der KWK-Ausbauziele auf den Zubau erneuerbarer Energien notwendig. Insbesondere wäre die Unterstützung neuer oder modernisierter Kohle-KWK-Vorhaben ein Widerspruch zum Ziel einer Dekarbonisierung der Stromerzeugung. Denn im Hinblick auf die Erreichung der nationalen [[CO2]]-Einsparziele sei die Einsparung durch KWK von besonderer Bedeutung.
Umstellung von Kohle auf Gas gezielt fördern
Mit der Novellierung des KWKG sollen Perspektiven für Erhalt und Ausbau der KWK verbessert, die Umstellung von Kohle auf Gas gezielt gefördert und Kohärenz mit anderen Zielen und Maßnahmen der Energiewende hergestellt werden. Auch um einen Beitrag zur Erreichung der nationalen [[CO2]]-Einsparziele zu leisten, werden künftig neue oder modernisierte KWK-Anlagen, die Kohle als Brennstoff verwenden, nicht mehr gefördert. Für derzeit in Bau befindliche Kohle-KWK-Projekte besteht Vertrauensschutz.
Weiterhin erhalten neue Gas-KWK-Vorhaben eine verbesserte Förderung: Wenn sie Kohle-KWK-Anlagen ersetzen, wird zusätzlich ein Bonus gewährt, weil der Brennstoffwechsel die Emissionen zusätzlich entscheidend mindert. Um die Planungssicherheit bei großen, kapitalintensiven KWK-Vorhaben zu erhöhen, wird zudem ein Vorbescheid eingeführt, der befristet den Erhalt des jeweils geltenden Förderniveaus gewährleistet, wenn das Projekt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes realisiert wird.
Folgt: Selbst verbrauchter KWK-Strom künftig nicht mehr gefördert