Was wir fordern – Kriterien einer ambitionierten Ausgestaltung des Abkommens
1. Das Langfristziel
TRANSFORM fordert für das Abkommen ein kollektives, völkerrechtlich verbindliches doppeltes Langfristziel, das sowohl ein quantitatives Emissionsminderungsziel als auch ein qualitatives Klimaresilienzziel beinhaltet.
Das Emissionsminderungsziel sollte sich explizit auf den aktuellen Stand der Klimawissenschaft (d.h. den IPCC) berufen und das sogenannte Temperaturlimit (d.h. Begrenzung der globalen Erwärmung auf unter 1.5°C/2°C gegenüber vorindustriellen Werten) operationalisieren: Das beinhaltet das Erreichen des Scheitelpunktes der globalen Emissionen und einen Entwaldungsstopp bis spätestens 2020, und eine Dekarbonisierung der Weltwirtschaft bis 2050 in Kombination mit einer kompletten Umstellung der globalen Energieversorgung auf 100% erneuerbare Energien, was wiederum eine Beendigung aller Treibhausgasemissionen bis 2070 ermöglichen würde.
Das Klimaresilienz- oder Anpassungsziel sollte die Vertragsstaaten darauf verpflichten, durch nationale ebenso wie durch gemeinsame Anstrengungen und in Übereinstimmung mit den Prinzipien, Verpflichtungen und Zielen der Klimarahmenkonvention, des Sendai-Aktionsrahmens für Katastrophenprävention sowie der Menschenrechtspakte die Resilienz gegenüber unabwendbaren negativen Folgen des Klimawandels zu erhöhen. Insbesondere benötigen die vulnerabelsten und ärmsten Menschen und Staaten internationale Unterstützung durch die Industrie- und andere wirtschaftlich starke Länder.
2. Der Ambitionsmechanismus zur Überprüfung und Verschärfung der Klimaziele
TRANSFORM fordert als Herzstück zur Umsetzung des Abkommens einen Mechanismus zur periodischen Überprüfung und Anhebung der Minderungsziele, sowohl bezogen auf die individuellen nationalen Klimaziele als auch auf die global aggregierten Emissionsreduktionen. Diese Überprüfung sollte mindestens untersuchen, ob die Summe der nationalen Emissionsreduktionen ausreicht, um die globale Erwärmung unter 1,5 bzw. 2 Grad zu halten. Die Überprüfung sollte durchgeführt werden von dem UNFCCC-Sekretariat in Zusammenarbeit mit dem IPCC und dann ausgewertet werden durch ein zu schaffendes Gremium unter dem neuen Abkommen in politischer Verantwortung der Vertragsstaatenkonferenz. Sie sollte mit einer Empfehlung für eine Anhebung der Ziele verknüpft werden. Eine erste Überprüfung sollte aufgrund des zu niedrigen Ambitionsniveaus der vorgelegten Klimaziele mit Blick auf den bis spätestens 2020 zu erreichenden Scheitelpunkt der Emissionen bereits 2018 erfolgen. Basierend auf den Überprüfungsergebnissen sollten sich alle Vertragsstaaten verpflichten, das erste Mal vor Inkrafttreten des Abkommens und danach mindestens im 5-Jahresrhythmus das Ambitionsniveau ihrer nationalen Klimaschutz- und ggf. Klimaanpassungspläne so zu erhöhen, dass die noch bestehenden Emissionsminderungs- und Klimarisikolücken zum Erreichen des Langfristziels geschlossen werden. Kein Land darf hierbei hinter sein bereits beschlossenes Ambitionsniveau zurückfallen. Wirtschaftlich starken Ländern und solchen mit kumuliert hohen Emissionen kommt eine besondere Verantwortung sowohl beim Klimaschutz als auch bei der Unterstützung armer und verletzbarer Länder und Bevölkerungsgruppen zu.
3. Einheitliches Regelwerk für Transparenz und Rechenschaftslegung
TRANSFORM fordert ein einheitliches Regelwerk für die periodische Messung, Berichterstattung und Verifizierung der Umsetzung der nationalen Klimaziele als Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Ambitionsmechanismus. Hierfür müssen im Abkommen mindestens die Prinzipien festgelegt werden.
Die Details der Methodik für Ermittlung, Berichterstattung und Verifizierung der Zielerreichung sollten in einem Arbeitsprogramm bis 2017 ausgearbeitet werden, welches per COP-Entscheidung zu beschließen wäre. Für die verschiedenen Arten von Klimazielen müssen jeweils die gleichen Transparenzregeln für alle Staaten verbindlich gelten. Ländern mit niedrigem Einkommen sollten Übergangsregeln und Unterstützung beim Aufbau der entsprechenden institutionellen Kapazitäten gewährt werden.
Folgt: 4. Klimaresilienz – Anpassung, Risikominderung und Schadensbewältigung