Emissionshandel
Viele Unternehmensführer finden die Idee gut, einen Preis für Kohlendioxid-Emissionen festzulegen, denn der ist technologieneutral. Ökonomen auch, weil sie einen Kohlenstoff-Preis für kostengünstig halten.
Das Pariser Abkommen besagt, dass Länder wählen können, bei der Erfüllung ihrer nationalen Emissionsziele (NDC) durch den Handel mit Emissionsrechten (§ 6.2 und 6.3) zu „kooperieren“. Zum Beispiel, wenn ein Verursacher in einem Land eine Emissionsobergrenze unterschreitet, könnte er eine Emissionsgutschrift generieren, und sie dann einem anderen Verursacher verkaufen, der darum kämpft, seine Grenze in einem anderen Land nicht zu überschreiten. So können diese „kooperativen Ansätze“ Staaten und Regionen ermutigen, die bestehenden nationalen und regionalen Kohlenstoffmärkte zu verbinden. Bilanzierungen des Handels mit Emissionsgutschriften zwischen gedeckelten Regelsystemen sollten relativ einfach sein.
Darüber hinaus richtet § 6.4 einen „nachhaltigen Entwicklungsmechanismus“ ein, der es einem Land ermöglichen würde, über eine zentrale Stelle für Emissionsreduktionen in einem anderen Land zu zahlen, und diese Emissionsreduktionen als eigene zu zählen. In diesem Fall würde der Verkäufer einer Emissionsgutschrift sich keiner Emissionsobergrenze gegenüber sehen. Stattdessen würde es seine Emissionen unter eine möglicherweise beliebige, wirklichkeitsfremde Grenze drücken. Die Bilanzierung von Emissionsreduktionen unter solchen Klimaschutzregelungen ist schwieriger, weil sie Zweifel an der Glaubwürdigkeit weckt.
Anpassung und „Loss and Damage“
Anpassung bezieht sich auf die Schritte, die Länder ergreifen können, um Schäden durch den Klimawandel zu vermeiden, beispielsweise durch den Bau von Hochwasserschutzanlagen. § 7.1 wird ein neues globales Ziel für die Anpassung einrichten, die bei Klimaverhandlungen bis heute gefehlt hat, und wird von ärmeren, anfälligeren Ländern favorisiert. Aber an einige der Klimawandelfolgen können sich Länder nicht anpassen, wie etwa schwere Stürme oder der Anstieg des Meeresspiegels. Derart gefährdete Länder verlangten auch Ersatz dieser Schäden. § 8 anerkennt zum ersten Mal das Konzept „Loss and Damage“. Das Abkommen (§ 52) stellt jedoch auch klar, dass die Industrieländer keine Haftung für Klima-Ausgleichsmaßnahmen akzeptieren.
Finanzen
Die Frage der Finanzierung hat UN-Klimaverhandlungen seit 20 Jahren verfolgt. Die Herausforderung besteht darin, eine Balance zwischen dem Recht der armen Länder auf Wirtschaftswachstum, und der Verpflichtung der reicheren Nationen, dafür zu bezahlen, um kohlenstoffarmes Wachstum sicherzustellen. Die Industrieländer sollten auch einen Teil der Kosten von Klimaschäden und ihre Anpassung in gefährdeten Ländern zahlen. § 9.3 besagt, dass die Industrieländer die Führung bei der Bereitstellung von Finanzierungen übernehmen sollen, und dass eine solche „Klimafinanzierung einen Fortschritt im Vergleich zu bisherigen Bemühungen darstellen“, mit anderen Worten: mit der Zeit wachsen soll. § 9.2 besagt, dass die Entwicklungsländer auch freiwillig Klimafinanzierungen zur Verfügung stellen können. Die Vertragsstaaten vereinbarten, dass 100 Milliarden Dollar pro Jahr eine Grundlage für die Klimafinanzierung bilden könnten, nach 2020 anwachsend (Abkommen, § 54).
Transparenz
Ein weiteres großes Handicap in den Klimaverhandlungen war die Transparenz. Die Industrieländer berichten bereits jährlich über ihre Emissionen, und alle zwei Jahre über Fortschritte in Bezug auf Emissionsziele. Entwicklungsländer kennen keine solchen Verpflichtungen. Die Industrieländer sagen, dass das Pariser Abkommen ohne eine solche Berichterstattung für alle Länder sinnlos wäre. § 13.1 führt daher einen „verstärkten Transparenzrahmen“ sowohl für die Eindämmung wie auch die finanzielle Unterstützung ein. In diesem Rahmen werden jetzt fast alle Staaten „regelmäßig“ ihre Emissionen messen (§ 13.7) und über Fortschritte in Sachen NDC berichten. § 91 im Abkommen sagt, dass diese Berichterstattung mindestens alle zwei Jahre stattfindet.
->Quellen:
- energyandcarbon.com
- Übersetzung: Gerhard Hofmann